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Bestimmungslandprinzip

Das Bestimmungslandprinzip hat Bedeutung für die indirekten Steuern, insbesondere für die Umsatzsteuer. Grundidee ist es dabei, Lieferungen und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem ihr Verbrauch erfolgt. Dadurch wird eine mehrfache Besteuerung mit indirekten Steuern verhindert.

Ursprungslandprinzip
findet Anwendung bei der Erhebung der Umsatzsteuer für Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Ware bleibt bei der grenzüberschreitenden Lieferung grundsätzlich mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes unbelastet und wird erst mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Die Europäische Kommission setzt sich dafür ein, innerhalb der EU das Ursprungslandprinzip anzuwenden. Hierdurch würde die steuerliche Ent- und Belastung der Waren beim Ex- bzw. Import entfallen und unabhängig vom Bestimmungsland die Umsatzsteuer des Ursprungslandes gelten. Das Steueraufkommen könnte über eine «Clearing-Stelle» zwischen den EU-Staaten entsprechend der Warenströme verteilt werden.

Das Bestimmungslandprinzip ist ein Konzept
, das bei der Besteuerung des internationalen Handels mit dem Ziel der Steuerharmonisierung zur Anwendung gelangt, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Seme Anwendung führt dazu, dass indirekte Steuern (z.Bestimmungslandprinzip die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer) nicht im Land des Herstellers oder Verkäufers erhoben werden. Der (gewerbliche) Käufer muss folglich auf eingeführte Waren dieselben Steuern bezahlen wie auf inländische. Das Bestimmungslandprinzip trägt der Wettbewerbsneutralität Rechnung. Zielsetzung der Europäischen Union war jedoch die Einführung des Ursprungslandprinzips, bei dem die Ware in der Europäischen Union genau so behandelt würde wie in einem nationalen Markt. Dieses Verfahren würde die Binnenmarktintegration (Europäischer Binnenmarkt) vertiefen, der grenzüberschreitende Handel würde bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht vom inländischen Handel unterschieden. Auf Grund von Uneinigkeiten wird jedoch heute noch das Bestimmungslandprinzip in Kombination mit der Festlegung von Mindestsätzen für die Mehrwertsteuer und die wichtigsten Verbrauchsteuern (so für Tabak, Alkohol, Mineralöl) angewendet. Diese Harmonisierung war eine wesentliche Grundlage für die Binnenmarktintegration, zumal die Besteuerung der Waren in den einzelnen Mitgliedsstaaten große Unterschiede aufwies, und eine Aufhebung der Grenzkontrollen ohne eine gewisse Angleichung Handelsverlagerungen, Wettbewerbsverzerrungen und für einige Mitglieder Einnahmeausfälle zur Folge gehabt hätte (vgl. Europäische Kommission, 2000a, S. 6ff.; Schroth, 2001, S. 110).

Die gegenwärtigen Bemessungsgrundlagen für die Ein- und Ausfuhrabgaben sind im europäischen Zollrecht, insbesondere in den Artikeln 22ff. ZK (Zollko-dex) geregelt.

Für private Reisende, die innerhalb der EU frei kaufen und die üblichen Belastungen mit Mehrwert- und anderen Verbrauchsteuern in dem jeweiligen Staat entrichten, gilt bereits das Ursprungslandprinzip (vgl. Europäische Kommission, 2000a, S. 14).

 

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