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Beteiligungserträge
Hierzu zählen die
laufende
n Erträge aus
Beteiligungen
, wie
Dividenden
von
Kapitalgesellschaften
und
Genossenschaften
,
Gewinnanteil
e von
Personengesellschaften
und
stillen Gesellschaft
en,
Ausbeute
n von
Gewerkschaften
,
Zinsen
aus beteiligungsähnlichen
Darlehen
und Erträge aus Beherrschungsverträgen.
Buchgewinn
e aus der
Veräußerung
von
Beteiligungen
werden nicht dazugerechnet.
Die
laufende
n Erträge aus
Beteiligungen
, z. Beteiligungserträge
Dividenden
von
Kapitalgesellschaften
und
Genossenschaften
,
Gewinnanteil
e von
Personengesellschaften
und
stillen Gesellschaft
en, Erträge aus Beherrschungsverträgen gemäß § 291 Abs. 1
AktG
1965, soweit nicht gleichzeitig ein
Gewinngemeinschaft
s,
Gewinnabführung
s oder
Teilgewinnabführungsvertrag
besteht. Beteiligungserträge sind in voller Höhe in der
Gewinn und Verlustrechnung
unter dem
Posten
»Erträge aus
Beteiligungen
« ($ 157 Abs. 1 Nr. 8
AktG
1965) auszuweisen.
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