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Betriebs und Geschäftsausstattung

Die Gegenstände der Betriebs und Geschäftsausstattung sind nach § 151 Abs. 1 AktG 1965 auf der Aktivseite der Bilanz im Anlagevermögen unter den Sachanlagen auszuweisen. Beispiele für Gegenstände der Betriebs und Geschäftsausstattung sind Werkstätten und Büroeinrichtungen, Arbeitsgeräte, Kraftwagen und Fahrzeuge aller Art, Transportbehälter Betriebsverfassungsgesetz usw. Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, daß Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Bilanzposten wie z. B. Maschinen und maschinelle Anlagen auftreten können. Als Kriterien der Zuordnung einzelner Gegenstände zu dem Posten Betriebs und Geschäftsausstattung oder anderen Bilanzposten dienen die Zweckbestimmung, sowie Größe und Wert der Wirtschaftsgüter. Die Betriebs und Geschäftsausstattung ist Grundsätzlich mit Anschaffungs bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen zu bewerten. Unter bestimmten Voraussetzungen (Geringwertigkeit) ist jedoch sowohl handeis, als auch steuerrechtlich eine sofortige Verrechnung als Aufwand bzw. Betriebsausgabe möglich.

 

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