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Z
Betriebs und Geschäftsausstattung
Die Gegenstände der
Betrieb
s und Geschäftsausstattung sind nach § 151
Abs
. 1
AktG
1965 auf der
Aktivseite der Bilanz
im
Anlagevermögen
unter den
Sachanlagen
auszuweisen. Beispiele für Gegenstände der
Betrieb
s und Geschäftsausstattung sind Werkstätten und Büroeinrichtungen, Arbeitsgeräte, Kraftwagen und Fahrzeuge aller Art, Transportbehälter
Betriebsverfassungsgesetz
usw. Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, daß Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen
Bilanzposten
wie
z
.
B
.
Maschinen
und maschinelle
Anlagen
auftreten können. Als
Kriterien
der Zuordnung einzelner Gegenstände zu dem
Posten
Betrieb
s und Geschäftsausstattung oder anderen
Bilanzposten
dienen die
Zweckbestimmung
, sowie Größe und
Wert
der
Wirtschaftsgüter
. Die
Betrieb
s und Geschäftsausstattung ist Grundsätzlich mit
Anschaffungs
bzw.
Herstellungskosten
abzüglich
Abschreibungen
zu bewerten. Unter bestimmten Voraussetzungen (Geringwertigkeit) ist jedoch sowohl handeis, als auch
steuerrechtlich
eine sofortige
Verrechnung
als
Aufwand
bzw.
Betriebsausgabe
möglich.
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