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Betriebsausgabe

Das Einkommensteuergesetz definiert in § 4 Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgabe als »Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind«. Mit dieser Definition bezweckt der Gesetzgeber, die betrieblichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu trennen. Der Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten Aufwendungen kommt bei der steuerlichen Gewinnermittlung erhebliche Bedeutung zu, da Betriebsausgaben Grund sätzUch abzugsfähig sind und somit den steuerpflichtigen Gewinn mindern, während Aufwendungen für die private Lebensführung Grundsätzlich aus dem versteuerten Gewinn bestritten werden sollen. Der Betriebsausgabenabzug wird durch verschiedene steuerrechtliche Vorschriften eingeschränkt; um Mißbräliche zu verhindern, verbietet z. B. § 4 Abs. 5 und 6 EStG den Ab zug von betrieblich veranlaßten Auf wendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren (wie z. B. Auf wendungen für Geschenke oder für die Ausübung von Jagd und Fische rei). Betriebsausgaben sind allgemein für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden, d. h. abge flossen sind. Der Zeitpunkt des Be triebsausgabenabzugs wird jedoch auch durch die steuerlichen Vor schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), insbesondere über die Absetzung für Abnut zung bestimmt.

 

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