A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Betriebseinnahmen
Bruttozufluss
der
Erträge
bei den
Einkunftsarten
Land und
Forstwirtschaft
,
Gewerbebetrieb
und selbstständige
Arbeit
,
z
.
B
.
Erlöse
aus dem
Verkauf
von land- und forstwirtschaftlichen und tierischen
Produkten
, aus dem
Verkauf
von
Waren
oder selbst hergestellten
Erzeugnisse
n, Honorareinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, aber auch
Erlöse
aus sog. Nebengeschäften, wie
z
.
B
. Verkäufe von Teilen des
Betriebsvermögen
s. In seltenen Fällen kommen auch Betriebseinnahmen in Geldeswert vor,
z
.
B
. bei einem
Tausch
: Ein
Steuerberater
erhält von einer Modeboutique als
Honorar
ein Modellkleid für seine Freundin.
Unternehmen
und
Freiberufler
mit umsatzsteuerpflichtigen
Umsätze
n
haben
nur die Nettoeinnahmen als Betriebseinnahmen anzusetzen. Die
Umsatzsteuer
n sind als
kurzfristig
e
Verbindlichkeiten
zu berücksichtigen und mit entsprechenden
Vorsteuer
n zu saldieren. Beispiel: Ein
Wirtschaftsprüfer
prüft den
Jahresabschluss
eines
Unternehmen
s und berechnet dafür 80.000 € +16%
Umsatzsteuer
= 92.800 €. Die
Umsatzsteuer
gilt als
kurzfristig
e
Verbindlichkeit
und ist mit entsprechenden
Vorsteuer
n zu saldieren. Betriebseinnahme ist nur das Nettohonorar von 80.000 €. Bei einer
Gewinnermittlung
nach § 4
Abs
. 3
Einkommensteuergesetz
gehört die
Umsatzsteuer
zwar formal zu den Betriebseinnahmen.
Vorsteuer
und Umsatzsteuerzahlung erscheinen jedoch in derselben Höhe als
Betriebsausgaben
, sodass sich immer nur die Nettobeträge als Betriebseinnahmen und -
ausgaben
auswirken.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Betriebsdatenerfassung
Betriebseinnahmen/-ausgaben-Überschussrechnung
Weitere Begriffe :
Rentenbarwert
Ablauf Organisation
Österreichische Nationalbank
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum