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Betriebseinnahmen

Bruttozufluss der Erträge bei den Einkunftsarten Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit, z.B. Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen und tierischen Produkten, aus dem Verkauf von Waren oder selbst hergestellten Erzeugnissen, Honorareinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, aber auch Erlöse aus sog. Nebengeschäften, wie z.B. Verkäufe von Teilen des Betriebsvermögens. In seltenen Fällen kommen auch Betriebseinnahmen in Geldeswert vor, z.B. bei einem Tausch: Ein Steuerberater erhält von einer Modeboutique als Honorar ein Modellkleid für seine Freundin. Unternehmen und Freiberufler mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen haben nur die Nettoeinnahmen als Betriebseinnahmen anzusetzen. Die Umsatzsteuern sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und mit entsprechenden Vorsteuern zu saldieren. Beispiel: Ein Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresabschluss eines Unternehmen
s und berechnet dafür 80.000 € +16% Umsatzsteuer = 92.800 €. Die Umsatzsteuer gilt als kurzfristige Verbindlichkeit und ist mit entsprechenden Vorsteuern zu saldieren. Betriebseinnahme ist nur das Nettohonorar von 80.000 €. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gehört die Umsatzsteuer zwar formal zu den Betriebseinnahmen. Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlung erscheinen jedoch in derselben Höhe als Betriebsausgaben, sodass sich immer nur die Nettobeträge als Betriebseinnahmen und -ausgaben auswirken.

 

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