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Betriebsstätte
"Jede feste Geschäftseinrichtung oder
Anlage
, die der Tätigkeit eines
Unternehmen
s dient" (§ 12 Satz 1
AO
). Satz 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung. Danach sind
z
.
B
. die Stätte der
Geschäftsleitung
, eine
Zweigniederlassung
, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten eine Betriebsstätte. Diese
Definition
gilt nur für das deutsche
Steuerrecht
. In
Doppelbesteuerungsabkommen
werden zum Teil andere
Definition
en verwendet, vgl. Art. 5 des
OECD
-Musterabkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der
Steuern
vom
Einkommen
und
Vermögen
. Die
Definition
im jeweiligen
DBA
geht der
Regelung
des § 12
AO
vor.
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