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Betriebsstätte

"Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" (§ 12 Satz 1 AO). Satz 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung. Danach sind z.B. die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten eine Betriebsstätte. Diese Definition gilt nur für das deutsche Steuerrecht. In Doppelbesteuerungsabkommen werden zum Teil andere Definitionen verwendet, vgl. Art. 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Die Definition im jeweiligen DBA geht der Regelung des § 12 AO vor.

 

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