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Betriebsübung

Rechtsquelle des Arbeitsrechts. Wenn im Arbeitsleben bestimmte betriebliche Situationen über einen längeren Zeitraum in gleicher Weise behandelt werden, entsteht ein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer. Die Betriebsübung beruht auf einem einseitigen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers. Zur Betriebsübung gehören z.B. regelmäßige Gratifikationszahlungen (Urlaub, Weihnachten, Betriebsjubiläum), betriebliche Altersvorsorge, Gewährung freier Tage (Geburtstag, Rosenmontag, Umzug) und ähnlichen Gewohnheiten. Die Betriebsübung ist ein Vertrauenstatbestand, der vom Arbeitgeber nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden kann. Bei Maßnahmen »unter Vorbehalt« wird dem Entstehen einer betrieblichen Übung vorgebeugt.

 

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