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betriebsunmittelbare Pensionsfonds

ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen zur Ausgliederung von Vermögenspositionen und Pensionsrückstellungen aus der Bilanz des Trägerunternehmens. Die Ausgliederung der Vermögenspositionen und Pensionsrückstellungen bewirkt, dass die Bilanz des Trägerunternehmens verkürzt wird (Bilanzschutzfunktion). Die b. P. sind keine selbständige Sozialeinrichtung. Sie haben den Status eines steuerbefreiten, nicht rechtsfähigen Sondervermögens, das als Einzel-, Konzern- oder Gruppeneinrichtung geführt werden kann. Sie erbringen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Versorgungsleistungen werden Arbeitnehmern und deren Angehörigen gewährt. Das Fondsvermögen ist an die Begünstigten verpfändet. Der b. P. ist Teil des (bisher nicht verwirklichten) im Juli 1998 vorgelegten Reformkonzepts des Arbeitskreises ?Betriebliche Pensionsfonds? beim Bundesminister der Finanzen (?Gehrke-Bericht?).

 

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