Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Betriebsvereinbarung

Rechtliches Ergebnis des Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Betriebsrat. Durch sie werden die Fragen, über welche eine Einigung erzielt worden ist, in rechtliche Form gekleidet und auf diese Weise für den einzelnen Betriebsangehörigen verbindlich gemacht. Betriebsvereinbarungen sind, im Gegensatz zu dem häufig einen ganzen Wirtschafts- oder Gewerbezweig erfassenden Tarifvertrag, grundsätzlich auf den Einzelbetrieb beschränkt und erzeugen nicht Berufsrecht, sondern Betriebsrecht. Gegenstand von Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich all diejenigen Angelegenheiten sein, welche zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören und üblicherweise nicht durch Tarifvertrag geregelt werden.

ist eine schriftliche Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie betrifft vorwiegend den Bereich der unmittelbaren Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVerfG), weitere Bereiche können jedoch ebenfalls einbezogen werden (§ 88 BetrVerfG). Einzelheiten (Geltung, Bekanntmachung, usw.) regelt § 77 BetrVerfG. Durch Einzelarbeitsvertrag kann von der Betriebsvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Betriebsunterbrechungsversicherung
Betriebsverfassungsgesetz

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Anlagenkartei Werbeerfolg, Werbeerfolgskontrolle Storno
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum