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Betriebsvermögen
Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Betriebs. Die Abgrenzung des Betriebsvermögens ist von zentraler Bedeutung, weil alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen entstehen, grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, während alle Einnahmen grundsätzlich zu Betriebseinnahmen führen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 EStG (sogenannter vollständiger Betriebsvermögensvergleich), wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Notwendiges Betriebsvermögen stellen alle Wirtschaftsgüter dar, die dem Betrieb unmittelbar nutzen. Darunter fallen auch Wirtschaftsgüter, die betrieblich und privat genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil 50% übersteigt. Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Verwendung nach nicht eindeutig und überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden, können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Allerdings müssen sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und dazu bestimmt und geeignet sein, ihm zu dienen. Der Steuerpflichtige hat hier einen gewissen Entscheidungsspielraum. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, sind notwendiges Privatvermögen. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, deren betrieblicher Nutzungsanteil jedoch geringer als 10% ist. Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nur einer der drei Vermögensarten zugeordnet werden, d.h. eine nur anteilige Zuordnung ist nicht möglich. Neben dem Gesamthandsvermögen gehört bei Personengesellschaften auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen.
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