Betriebsvorrichtungen

die auf den Produktionsbetrieb sachbezogenen Gegenstände eines Betriebes (Fabrikschornsteine, Heizungsanlagen), die steuerrechtlich wie Maschinen bei der Vermögenssteuer mit dem Teilwert anzusetzen sind und der Gewerbesteuer unterliegen.

sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (z. B. Fabrikschornsteine, Industriegeleise, Lastenaufzug) und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden. Zu den B. gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Anlagen, sondern alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Dies setzt voraus, dass zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang besteht, wie er bei Maschinen üblicherweise gegeben ist. Dass eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder gewerbe-polizeilich vorgeschrieben ist, reicht nicht aus, die Eigenschaft einer B. zu begründen. Gebäude können keine B. sein. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Zur Abgrenzung vgl. § 68 II 1 Nr. 2 BewG. B. werden steuerlich wie bewegliche Anlagegüter behandelt. Sie werden nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 I, II EStG Absetzung für Abnutzung). Sie sind nicht im Einheitswert der Betriebsgrundstücke enthalten und unterliegen nicht der Grund-, sondern der Gewerbesteuer. Bei ihrer Veräußerung entsteht nicht Grunderwerbsteuer, sondern Umsatzsteuer. In der Handelsbilanz: Technische Anlagen (§ 266 II HGB).




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