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Betriebswirtschaftliche Steuer lehre
Die B. wird an den wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen der Hochschulen als Teildisziplin der Betriebswirtschaftslehre betrieben. Sie gil wegen ihres erheblichen Stoffumfanges als Besondere Betriebswirt schaftslehre. Die B. befaßt sich auf folgenden Ebenen mit Zusammenhängen zwischen Betriebswirtschaftslehre und Steuerrecht:
1. Betriebswirtschaftliche Steuerwir kung Da sich die Masse aller Betriebswirtschaften nicht im steuerfreien Raum befindet, haben die Normen des Steuerrechts Auswirkungen auf betriebswirtschaftliche Prozesse und Strukturen. Die Untersuchung dieser Auswirkungen erfolgt in folgender Reihenfolge: Darstellung betriebswirtschaftlich relevanter Teile des Steuerrechts (praktisch bedeutet das eine Darstellung der Grund züge des Steuerrechts, allerdings mit betriebswirtschaftlichem Bezug). Bildung problemorientierter Steuerrechtskomplexe (beispielsweise für nationale Standortfragen Gewerbe und Grundsteuer, Berlinförderungsgesetz, Zonenrandförderungsgesetz und Investitionszulagegesetz). Untersuchung der Auswirkungen von Steuerrechtskomplexen auf betriebswirtschaftliche Sachverhalte soweit vorhanden m Rahmen betriebswirtschaftlicher Erklärungsmodelle. Betriebswirtschaftliche Steuerwirkungen werden gewöhnlich in abstrakter Form und nicht im Hinbück auf den konkreten Sachverhalt einer bestimmten Betriebswirtschaft untersucht und dargestellt. Dies kann in „nquantifiziertverbaler wie auch in quantifizierter Form geschehen.
2. Betriebswirtschaftliche Steuerlast gestaltung Baut man in »betriebswirtschaftliche „ Erklärungsmodelle unter Steuereiflschluß« betriebswirtschaftliche Zielvorstellungen ein, kommt man zu »betriebswirtschaftlichen Entscheidungsmodellen unter Steuereinschluß«. Sie sind jedenfalls theoretisch Grundlage unternehmerischer Steuerplanung und Steuerpolitik. Im einzelnen lassen sich im Rahmen betriebswirtschaftlicher Steuerlastgestaltung primäre, sek und äre und tertiäre EntScheidungsprozesse unterscheiden:
a) Primäre EntScheidungsprozesse: Entscheidungen unter Steuereinfluß bereits in den Hauptaufgabenberei chen einer Betriebswirtschaft (z. B. Rechtsform, Standort, Investitions oder Finanzierungsentschei dungen)
b) Sek und äre EntScheidungsprozesse: Entscheidungen unter Steuereinfluß im Bereich des Rechnungswesens so wie der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (z. B. steuerbilanzpoütische Entscheidungen)
c) Tertiäre Entscheidungsprozesse: Entscheidungen im Rahmen von Au ßenprüfungen und Rechtsbehelfen hinsichtlich der Argumentation bei der Durchsetzung steuerrechtlicher Standpunkte. Auf primärer und sek und ärer weniger tertiärer Entscheidungsprozeßstufe lassen sich Steuerlastgestaltungsüberlegungen wiederum betriebswirtschaftlich in vielerlei Abstufungen integriert oder steuerlich isoliert (Integrationsproblem) und steuerlichpauschal oder steuerlichdifferenziert (Steuerdifferenzierungsproblem) anstellen. So erfolgt etwa der Einbau von Ertragsteuern in die Investitionsrechnung steuerlichpauschal (z. B. Steu-ersatz 50 % einer Nettozahlungsgröße), aber betriebswirtschaftlich integriert. Steuerliche Überlegungen zur Rechtsformgestaltung sind dagegen in aller Regel zwar steuerlichdifferenziert, nicht aber betriebswirtschaftlich integriert (mangels betriebswirtschaftlicher Entscheidungsmodelle). Im ersten Fall kann man von Steuereinbau sprechen, im zweiten Fall von Steuerzusatz. Wünschenswert sind differenziertintegrierte Unternehmensplanungen unter Steuereinschluß.
3. Betriebswirtschaftliche Stetterrechtsmterpretation Das Steuerrecht betrifft ökonomische Sachverhalte. So sind insbesondere Steuerbemessungsgrundlagen (Gewinn/Verlust und Gewerbeertrag, Betriebsvermögen und Gewerbekapital sowie Umsatz) aus betriebswirtschaftlichen Größen abgeleitet. Das bedeutet, daß betriebswirtschaftliche Überlegungen häufig zur Interpretation steuerrechtlicher Begriffe und deren Quantifizierung heranzuziehen sind (Beispiele hierfür sind die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung oder die Abgrenzung und Ermittlung von Betriebsstättenerfolgen). 4. Betriebswirtschaftliche Steuerrechtskritik Kritik aus betriebswirtschaftlicher Sicht an Steuergesetzen, Steuerrechtsprechung und Steuerverwaltung (Steuerrichtlinien). Die B. ist Bestandteil der Betriebswirtschaftslehre, soweit sie steuerrechtliche Gegebenheiten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge einbaut. Dies geschieht bei Untersuchung von Steuerwirkung und Steuerlastgestaltung. Auf den Ebenen der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtsinterpretation und der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik werden umgekehrt betriebswirtschaftliche Überlegungen in steuerrechtliche Zusammenhänge eingebaut. Hier überschreitet die B. die Grenze der Betriebswirtschaftslehre; sie ist dann insoweit Bestandteil des Steuerrechts.
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