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Beurk und ung, notarielle

Die B. ist hinsichtlich Zuständigkeit u. Verfahren im Beurk und ungsG v. 28. 8. 1969 geregelt, das Beurk und ungserfordernis folgt dagegen aus sonstigem Recht, insbes. BGB (z. B. §S 311, 312 Abs. 2, 313, 873 Abs. 2). B. ist das Errichten eines Schriftstückes über Tatsachen u. Vorgänge, die die Urk und sperson selbst wahrgenommen hat. Beurk und ungsfähig sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch Erklärungen nicht rechtsgeschäftlichen Inhalts und sonstige Vorgänge. Für die B. ist Grundsätzlich der Notar zuständig (S 1 Abs. 1 BeurkG), ausnahmsweise auch andere Personen oder Stellen (z. B. Amtsgericht, Jugendämter, S 1 Abs. 2 BeurkG). Der Notar hat nach SS 17 ff. BeurkG bestimmte Prüfungsu. Belehrungspflichten und hat bei der Beurk und ung von Willenserklärungen eine Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen (S 8 BeurkG). Die notarielle B. ersetzt die Schrift form (S 126 Abs. 3 BGB) und die öf fentliche Beglaubigung (S 129 Abs. 2 BGB); da nach S 127 a BGB das Pro tokoll über einen gerichtlichen Ver gleich die notarielle B. ersetzt, ersetzt der gerichtliche Vergleich alle Ur k und sformen.

 

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