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bewegliche Sachen
Sachen, die weder
Grundstücke
noch
wesentliche Bestandteile
eines
Grundstück
s oder einer anderen b. S. sind. Im
Schiffsregister
eingetragene
Schiff
e und
Luftfahrzeuge
sind ebenfalls b. S., werden jedoch bei Übertragung und
Belastung
wie
Grundstücke
behandelt. Steht eine b. S. in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer anderen beweglichen Sache oder einem
Grundstück
(Hauptsache), so kann sie als
Bestandteil
, Frucht (§99 BGB) oder als
Zubehör
anzusehen sein. Bewegliche Sachen werden durch
Einigung
und Übergabe übereignet (§§929 ff. BGB, Übereignung). Wie b. S. werden
Inhaberpapiere
und
Orderpapiere
übereignet, bei letzteren ist außerdem ein
Indossament
erforderlich (
Wertpapiere
). Nur bei b. S. ist eine
Sicherungsübereignung
oder ein
Eigentumsvorbehalt
oder ein
Pfandrecht
(
Mobiliarpfandrecht
) möglich (
Sachsicherheiten
).
Vgl. auch: Sachen
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Bewegung
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Einzelhandelsdimensionen
Forwardcap
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