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bewegliche Sachen

Sachen, die weder Grundstücke noch wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder einer anderen b. S. sind. Im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge sind ebenfalls b. S., werden jedoch bei Übertragung und Belastung wie Grundstücke behandelt. Steht eine b. S. in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer anderen beweglichen Sache oder einem Grundstück (Hauptsache), so kann sie als Bestandteil, Frucht (§99 BGB) oder als Zubehör anzusehen sein. Bewegliche Sachen werden durch Einigung und Übergabe übereignet (§§929 ff. BGB, Übereignung). Wie b. S. werden Inhaberpapiere und Orderpapiere übereignet, bei letzteren ist außerdem ein Indossament erforderlich (Wertpapiere). Nur bei b. S. ist eine Sicherungsübereignung oder ein Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht (Mobiliarpfandrecht) möglich (Sachsicherheiten).

Vgl. auch: Sachen

 

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