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Bewertung

Feststellung des Wertes einer Forderung oder Verbindlichkeit, eines Rechts oder sonstigen (Vermögens-)Gegenstandes in Geldeinheiten zur Erstellung einer Bilanz. Der gewählte Wertansatz wird in erster Linie von den bilanzpolitischen Zielen (Bilanzpolitik) bestimmt. Gesetzliche Vorschriften sollen willkürliche Bewertungen insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes (- Gläubiger) verhindern. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze und deren Anwendungsmöglichkeiten finden sich im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen.

Bewertung ist die Zuordnung einer Geldsumme zu Wirtschaftsgütern. Die Kostenrechnung hat vor allem folgende Bewertungsaufgaben:

(1) Interne Bewertung von Halb- und Fertigerzeugnissen.

(2) Externe Bewertung von selbsterstellten Anlagen sowie Halb- und Fertigfabrikaten.

Problem:
Die interne Bewertung kann unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Normen vorgenommen werden, die externe Bewertung nicht. Die interne Bewertung kann - je nach Zielsetzung - mit Vollkosten, Teilkosten, Wiederbeschaffungskosten, Marktpreisen usw. erfolgen. Bei der externen Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 255 HGB zu beachten.

Beispiel:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten (Kosten des Erwerbs und der Versetzung in die Betriebsbereitschaft)
- Anschaffungskostenminderung (Rabatte, Skonti)
= Anschaffungskosten
(nach § 255 Abs. 1 HGB)
_______
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Wertuntergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 HGB)
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+ Materialgemeinkosten in angemessener Höhe
+ Fertigungsgemeinkosten in angemessener Höhe
+ Werteverzehr des Anlagevermögens in angemessener Höhe
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung
+ Fremdkapitalzinsen (nur in Ausnahmefällen)
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= Wertobergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 u. 3 HGB).

 

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