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Z
Bewertungsgrundsatz
nach § 252
Handelsgesetzbuch
:
1.
Bilanzidentität
:
Wertansätze
der
Eröffnungsbilanz
müssen denen in der vorausgehenden
Schlussbilanz
entsprechen;
2.
going concern
: es ist von der
Fortführung
des
Unternehmen
s auszugehen;
3.
Einzelbewertung
: jeder Bewertungsgegenstand ist einzeln zu erfassen und zu bewerten;
4.
Stichtagsprinzip
: die
Bewertung
hat sich auf den
Abschlussstichtag
zu beziehen;
5.
Vorsichtsprinzip
in den Ausprägungen des
Realisationsprinzips
(nur realisierte
Gewinne
dürfen berücksichtigt werden) und des
Imparitätsprinzips
;
6. Abgrenzungsprinzip:
Aufwendungen
(
Aufwand
) und
Erträge
(-
Ertrag
) eines
Geschäftsjahres
sind unabhängig vom
Zahlungszeitpunkt
zu berücksichtigen;
7.
Kontinuität
der jährlich angewandten
Bewertungsmethoden
.
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