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Bewertungsgrundsatz

nach § 252 Handelsgesetzbuch:
1. Bilanzidentität: Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen denen in der vorausgehenden Schlussbilanz entsprechen;
2. going concern: es ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen;
3. Einzelbewertung: jeder Bewertungsgegenstand ist einzeln zu erfassen und zu bewerten;
4. Stichtagsprinzip: die Bewertung hat sich auf den Abschlussstichtag zu beziehen;
5. Vorsichtsprinzip in den Ausprägungen des Realisationsprinzips (nur realisierte Gewinne dürfen berücksichtigt werden) und des Imparitätsprinzips;
6. Abgrenzungsprinzip: Aufwendungen (Aufwand) und Erträge (- Ertrag) eines Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen;
7. Kontinuität der jährlich angewandten Bewertungsmethoden.

 

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