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Bewertungsmaßstäbe

Normen zur Festlegung der betragsmäßigen Höhe ( Bewertung ), mit der ein wirtschaftlicher Sachverhalt sich im Rechnungswesen niederschlägt. Die Bewertungsmaßstäbe bzw. -kategorien sind dabei im Handels- und Steuerrecht nur zum Teil identisch. Im Steuerrecht enthält das Bewertungsgesetz (BewG) insbesondere die für die Ermittlung der Substanzsteuern relevanten Bewertungsmaßstäbe (u.a. Einheitswert und Gemeiner Wert sowie dessen Ausprägungen in Form des Teilwertes, Nennwertes, Kapitalwertes und Ertragswertes), während das Einkommensteuergesetz die Bewertungskategorien Anschaffungskosten (ggf. vermindert um Absetzung für Abnutzung (AfA) ), Herstellungskosten und Teilwert sowie hilfsweise die weiteren Kategorien des Bewertungsgesetzes kennt. Im Handelsrecht sind neben den Bewertungsmaßstäben Anschaffungskosten (ggf. vermindert um Abschreibung ) und Herstellungskosten weitere spezifische Wertkategorien je nach Bilanzposition
relevant, d.h. für das Umlaufvermögen vor allem Börsen- oder Marktpreise oder eventuell ein Beizulegender Wert sowie für bestimmte Forderungen und Rentenverpflichtungen der Barwert und für Rückstellungen ein nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sich ergebender Wert. Anstelle einer Einzelbewertung ( Grundsatz der Einzelbewertung ) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Sammelbewertungsverfahren zugelassen. Nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und International Financial Reporting Standards (IFRS) ist neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten vor allem der Fair Value (Beizulegender Wert) relevant, die je nach Bilanzposition und Sachverhalt auch dann anzusetzen sind, wenn sie über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen, während nach HGB stets die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Wertobergrenze bilden.

 

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