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Bewertungsmaßstäbe
Normen
zur
Festlegung
der betragsmäßigen Höhe (
Bewertung
), mit der ein wirtschaftlicher Sachverhalt sich im
Rechnungswesen
niederschlägt. Die Bewertungsmaßstäbe bzw. -kategorien sind dabei im Handels- und
Steuerrecht
nur zum Teil identisch. Im
Steuerrecht
enthält das
Bewertungsgesetz (BewG)
insbesondere die für die
Ermittlung
der
Substanzsteuern
relevanten Bewertungsmaßstäbe (u.a.
Einheitswert
und
Gemeiner Wert
sowie dessen Ausprägungen in
Form
des
Teilwert
es,
Nennwertes
,
Kapitalwert
es und
Ertragswert
es), während das
Einkommensteuergesetz
die Bewertungskategorien
Anschaffungskosten
(ggf. vermindert um
Absetzung für Abnutzung (AfA)
),
Herstellungskosten
und
Teilwert
sowie hilfsweise die weiteren Kategorien des Bewertungsgesetzes kennt. Im
Handelsrecht
sind neben den Bewertungsmaßstäben
Anschaffungskosten
(ggf. vermindert um
Abschreibung
) und
Herstellungskosten
weitere spezifische
Wertkategorie
n je nach
Bilanzposition
relevant, d.h. für das
Umlaufvermögen
vor allem
Börsen
- oder
Marktpreis
e oder eventuell ein
Beizulegender Wert
sowie für bestimmte
Forderungen
und Rentenverpflichtungen der
Barwert
und für
Rückstellungen
ein nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung
sich ergebender
Wert
. Anstelle einer
Einzelbewertung
(
Grundsatz der Einzelbewertung
) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch
Sammelbewertungsverfahren
zugelassen. Nach
United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
und
International Financial Reporting Standards (IFRS)
ist neben den
Anschaffungs- und Herstellungskosten
vor allem der
Fair Value
(
Beizulegender Wert
) relevant, die je nach
Bilanzposition
und Sachverhalt auch dann anzusetzen sind, wenn sie über den
Anschaffungs
- bzw.
Herstellungskosten
liegen, während nach
HGB
stets die
Anschaffungs
- bzw.
Herstellungskosten
die Wertobergrenze bilden.
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