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Bezugsfrist
Zeitspanne
für die
Ausübung
des
Bezugsrechts
gem. § 186 ( 1)
AktG
. Mindestzeitraum ist zwei Wochen. Wird die Bezugsfrist nicht genutzt, verfallen die
Bezugsrechte
.
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Bezugsbedingungen
Bezugsgröße
Weitere Begriffe :
Liquidator
Investitionen, Prüfung der
Aufgaben der Kostenrechnung
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