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Bezugsrecht

Durch das Bezugsrecht erhalten Altaktionäre einer Aktiengesellschaft das Recht, neu emittierte Aktien (= junge Aktien) entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital zu erwerben. Mit der Bezugsrechtszuteilung wird die Idee verfolgt, dass Altaktionäre durch die geplante Kapitalerhöhung weder Stimmrechtsverschiebungen zu ihrem Nachteil noch Vermögenseinbußen hinnehmen müssen. Diejenigen Aktionäre, die nicht an der geplanten Kapitalerhöhung teilnehmen wollen, können ihr Bezugsrecht an der Börse verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Kurs für das Bezugsrecht nach Angebot und Nachfrage richtet und angesichts dieser Tatsache von seinem rechnerischen Wert abweichen kann. Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes wird mit Hilfe folgender Formel berechnet:
(Börsenkurs der alten Aktien - Bezugskurs)/(Bezugsverhältnis + 1)

(subscription rights, stock rights) Recht der Aktionäre, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital junge Aktien zu beziehen.

Bezugsrechte auf Aktien
sind gegeben im Zusammenhang mit
- Kapitalerhöhungen gegen Einlagen gem. § 186(1)AktG sowie § 203(1)AktG (genehmigtes Kapital);
- Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird.

Mit der Einräumung des Bezugsrechts soll den Aktionären grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, ihren relativen Anteil am Grundkapital zu halten und zugleich Machtstrukturverschiebungen vorzubeugen.

Im Regelfall liegt der Emissionkurs von Aktien unter dem des Börsenkurses (Disagio). Hierdurch entsteht einerseits ein Zeichnungsanreiz für die bisherigen Aktionäre, andererseits eine Kapitalverwässerung. Üben bisherige Aktionäre ein Bezugsrecht nicht aus, so erleiden sie bei einem Emissionskurs Börsenkurs zwangsläufig einen Vermögensverlust. Daraus wird deutlich, daß das Bezugsrecht, wird es nicht ausgeübt, wirtschaftlich gesehen ein Vermögensumschichtung darstellt. Sein Wert je Aktie entspricht der Differenz Börsenkurs vor der Kapitalerhöhung zum Kurs, der mit Beginn der Bezugsfrist mit Bezugsrechtsabschlag (ex Bezugsrecht) genannt wird.

Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wird durch die vier Komponenten Börsenkurs der alten Aktien, Emissionskurs der jungen Aktien, dem Bezugsverhältnis sowie ggf. der Dividendenberechtigung der jungen Aktien abgeleitet. Bezugsverhältnis: Relation altes Grundkapital zu Erhöhungskapital: Emissionskurs: festgelegter Bezugspreis der jungen Aktien.

Beispiel:
Das bisherige Grundkapital der AG von 12 Mio. DM soll auf 16 Mio. DM erhöht werden. Bezugsverhältnis 3: 1; Börsenkurs: 600; Emissionskurs: 450.
Damit ergibt sich der Wert des Bezugsrechts aus der Differenz des alten und neuen Mischkurses:

3 alte Aktien zu 600 DM (Börsenkurs) 1 800,00 DM
1 neue Aktie zu 450 DM (Emissionskurs) 450,00 DM

4 Aktien 2250,00 DM

neuer Durchschnittskurs einer Aktie
nach Kapitalerhöhung: (2250: 4) 562,50 DM
Wert des Bezugsrechts (600-562,50) 37,50 DM


Allgemein ist folgender Weg der Wertermittlung üblich:


Junge Aktien können einen Dividendenvorteil oder -nachteil gegenüber den alten Aktien haben. Ein Dividendennachteil (Dividendenvorteil) entsteht, wenn die junge Aktie für das laufende Geschäftsjahr nicht voll (voll) dividendenberechtigt ist. Ein Dividendennachteil (-vorteil) wird zum (vom) Bezugskurs addiert (subtrahiert).

Die Bezugsrechte werden während des gesamten Bezugsrechtszeitraums (bis auf die beiden letzten Tage) an der Börse gehandelt.
Bezugsrechte der Aktionäre sind außerdem gem. § 221(4) AktG auf den Erwerb von Wandelanleihen, Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen sowie Genußrechte (Optionsgenußschein) gegeben. Unter bestimmten Umständen können Aktionäre vom Recht zum Bezug neuer (junger) Aktien ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (Bezugsrechtsausschluß).


Das Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs, einen seinem bisherigen
Anteil am Grundkapital entsprechenden Teil junger Aktien bei Kapitalerhöhungen zugeteilt zu bekommen (§ 186 Abs. 1 AktG). Das Bezugsrecht besteht nicht nur bei Aktien, sondern auch bei Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten (§ 221 Abs. 3 AktG).

Es existiert daneben auch bei der Ausgabe von Optionsanleihen, sofern
diese mit einem Optionsrecht zum Bezug junger Aktien ausgestattet
sind. Das Bezugsrecht gibt den Altaktionären die Möglichkeit, ihren
relativen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu halten, was eine
Veränderung der Stimm- und damit Machtverhältnisse erschwert.

Problem:
Die richtige Festlegung des Ausgabe- oder Bezugskurses für die jungen
Aktien ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Kapitalerhöhung. Formal muß der Ausgabekurs mindestens dem Nennwert der Aktien (= Untergrenze) entsprechen. Wirtschaftlich gilt der Börsenkurs als Obergrenze, weil die jungen Aktien nicht teurer sein dürfen als die alten, will man Käufer für sie finden.
Aus der Sicht der emittierenden Unternehmung sollte der Ausgabekurs
möglichst hoch, möglichst dicht beim Börsenkurs der Altaktien angesiedelt sein. Die Interessenlage der Käufer verlangt einen möglichst geringen, möglichst bei pari liegenden Ausgabekurs.

Orientierungsgrößen bei der Festlegung des Ausgabekurses sind:

(1) Aufnahmebereitschaft des Marktes: Eine Kapitalerhöhung ist in einer Börsenhausse leichter und zu höheren Ausgabekursen durchzuführen als in einer Zeit rückläufiger Kurse.

(2) Einfacher Bilanzkurs: Übersteigt der Börsenkurs den Bilanzkurs, so zeigt dies, daß die Gesellschaft nach Börsenurteil über entsprechende stille Reserven verfügt, was einen höheren Ausgabekurs zuläßt.

(3) Korrigierter Bilanzkurs: Er berücksichtigt auch die stillen Rücklagen. Beim Vorliegen hoher stiller Rücklagen ist ein entsprechend über dem einfachen Bilanzkurs liegender Ausgabekurs gerechtfertigt.

(4) Ertragswertkurs:
Hier werden auch künftige Faktoren als wertbestimmend angesehen und erfaßt. Wer aufgrund seiner subjektiven Zukunftseinschätzung zu einem hohen Ertragswertkurs gelangt, ist auch bereit, einen hohen Ausgabekurs für die jungen Aktien zu akzeptieren.

(5) Dividendenkontinuität:
Die Anteilseigner erwarten im Zeitablauf eine gewisse Kontinuität des Dividendensatzes. Die Gesellschaft muß bedenken, daß die Dividendensumme bei konstantem Dividendensatz nach einer Kapitalerhöhung dauerhaft steigt.

Das Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft junge Aktien zu beziehen. Das Bezugsrecht hat einen Wert. Es wird an-der Börse gehandelt, soweit die Aktiengesellschaft ihre Aktien dort notieren läßt. Das Bezugsrecht wird durch den Dividendenschein verkörpert, der als Bezugsrechtsschein aufgerufen wird. Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes kann über den Mischkurs, der sich nach Ausgabe der jungen Aktien an der Börse bildet, ermittelt werden.

Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes ist: wobei Ka den Börsenkurs der alten Aktien und Kj den Bezugskurs der jungen Aktien angeben. Die Relation a:j ist das Bezugsverhältnis. Auch bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen haben die Aktionäre ein Bezugsrecht.

 

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