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BGB-Gesellschaft (GbR)
Rechtsform
des
privat
en Rechts (
Personengesellschaft
), welche im BGB §§705 ff. geregelt ist und die
rechtlich
e
Grundlage
für sämtliche
Personengesellschaften
darstellt. Die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
ist eine auf einem
Vertrag
beruhende
Personenvereinigung
ohne
Rechtsfähigkeit
, bei der sich die
Gesellschafter
zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Rechtsanwaltssozietät, Lotteriegemeinschaften, Gemeinschaftspraxen von ärzen oder eine
Arbeitsgemeinschaft
von Bauunternehmern sind einige Beispiele von
BGB-Gesellschaft
en. Sofern die
GbR
nur für kurze Dauer gegründet wurde, wird sie auch als „Gelegenheitsgesellschaft“ bezeichnet. Für die Gesellschaftsschulden haften neben dem
Gesellschaftsvermögen
der
GbR
die
Gesellschafter
persönlich unbeschränkt und unmittelbar als
Gesamtschuldner
(
Haftung
). Zur
Finanzierung
stehen der
Gesellschaft
lediglich die
Einlagen
der
Gesellschafter
oder ein auf
Personalsicherheiten
(
Kreditsicherheiten
) basierender
Kredit
einer
Bank
zur
Verfügung
. Die
GbR
wird grundsätzlich gemeinschaftlich geleitet und alle
Gesellschafter
sind gleichmäßig am
Gewinn
und
Verlust
beteiligt.
Vertragliche Vereinbarung
en können andere
Regelung
en vorsehen. Vorschriften der
Publizität
,
Rechnungslegung
und
Prüfung
sind nicht zu erfüllen.
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