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Bilanzänderung
Im Bilanzsteuerrecht ist eine Bilanzänderung i. w. S. Oberbegriff für eine Bilanzänderung i. e. S. (% 4 Abs. 2
Satz
2
EStG
, Abschnitt 15 Abs. 2
EStR
) und eine »
Bilanzberichtigung
(§ 4 Abs. 2
Satz
1
EStG
, Abschnitt 15 Abs. 1
EStR
). Eine Bilanzänderung i. e. S. liegt vor, wenn der »
Steuerpflichtige
den zulässigen
Bilanzansatz
eines
Wirtschaftsgut
es durch einen anderen ebenfalls zulässigen
Bilanzansatz
ersetzt (geänderte
Ausübung
eines
Bilanzierungswahlrechte
s), nachdem er die »
Steuerbilanz
beim
Finanzamt
eingereicht hat. Soweit für die
Steuerbilanz
das sog.
Maßgeblichkeitsprinzip
gilt
(
Gewinnermittlung
nach § 5
EStG
), ist Voraussetzung einer Änderung der
Steuerbilanz
die entsprechende Änderung der
Handelsbilanz
. Eine Bilanzänderung i. e. S. ist nur mit
Zustimmung
des
Finanzamt
es im Rahmen des
steuerlich
en
Veranlagungsverfahren
s möglich. Bilanzänderungen i. e. S. sind für den
Steuerpflichtige
n eine Möglichkeit zur Korrektur steuerbilanzpolitischer
Entscheidungen
. Erhöht sich z. B. aufgrund einer »
Außenprüfung
das
Einkommen
eines
Steuerpflichtige
n, kann er der Einkommenserhöhung möglicherweise begegnen, indem er die
Ausübung
seiner
Bilanzierungswahlrechte
ändert. Eine Bilanzänderung i. e. S. ist möglich, solange ein auf der betreffenden
Steuerbilanz
aufbauender
Steuerbescheid
nach den Vorschriften der
Abgabenordnung
noch geändert werden kann.
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