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Bilanzierung

Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz. Die Bilanzierung bestimmt den Ausweis dem Grunde nach, während die Bewertung den Ausweis der Höhe nach festlegt. Nach dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit (§246 HGB) besteht Bilanzierungspflicht für sämtliche, dem bilanzierenden Unternehmen zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden, soweit nicht Bilanzierungsverbot e oder Bilanzierungswahlrecht e zur Anwendung kommen.

 

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