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Bilanzierung
Ansatz von
Vermögensgegenständen
und
Schulden
in der
Bilanz
. Die Bilanzierung bestimmt den
Ausweis
dem Grunde nach, während die
Bewertung
den
Ausweis
der Höhe nach festlegt. Nach dem
Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit
(§246
HGB
) besteht
Bilanzierungspflicht
für sämtliche, dem bilanzierenden
Unternehmen
zuzurechnenden
Vermögensgegenstände
und
Schulden
, soweit nicht
Bilanzierungsverbot
e oder
Bilanzierungswahlrecht
e zur
Anwendung
kommen.
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