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Bilanzierungshilfen

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die nicht bilanzierungsfähig sind, § 269 HGB, und ein früheren Geschäftsjahren zuzurechnender zu hoher Steueraufwand, der sich in späteren Jahren voraussichtlich wieder ausgleicht (sog. aktive latente Steuern, § 274 Abs. 2 HGB), dürfen als Bilanzierungshilfe ausgewiesen werden. Damit wird bezweckt, die bilanzielle Überschuldung zu verhindern. Es hat nicht nur ein gesonderter Ausweis in der Bilanz zu erfolgen, sondern auch eine Erläuterung im Anhang, § 284 Abs. 2 HGB.

Bilanzierungshilfen sind Aktivposten im Jahresabschluß, die weder Vermögensgegenstände noch Rechnungsabgrenzungsposten oder Korrekturen zu Passivposten darstellen. Der Inhalt der Handelsbilanz ist zwar grundsätzlich auf Vermögensgegenstände und Schulden begrenzt, es werden aber vom HGB in einigen Fällen Bilanzierungshilfen gewährt. Sie sollen in der Anfangsphase der Unternehmung eine sonst eintretende Überschuldung verhindern und /oder eine periodengerechte Aufwandsverrechnung ermöglichen. Das HGB nennt explizit die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gemäß § 269 HGB und die aktivischen latenten Steuern gemäß § 274 Abs. 2 HGB. Sie sind im Anhang zu erläutern. Nach Coenenberg können auch die Bilanzierungswahlrechte als Bilanzierungshilfen qualifiziert werden.

 

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