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Bilanzierungspflicht
Für die bilanzierungsfähigen
Vermögensgegenstände
und die
Schulden
besteht grundsätzlich gemäß § 246
Abs
. 1
HGB
Bilanzierungspflicht; sie müssen aktiviert bzw. passiviert werden. Ausnahmsweise sieht der
Gesetzgeber
Bilanzierungswahlrechte
vor.
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