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Bilanzierungsverbote

Gemäß § 248 HGB gelten für die Bilanz zwei Bilanzierungsverbote:

1. Aufwendungen für die » Gründung der Unternehmung und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht aktiviert werden.

2. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind, dürfen nicht aktiviert werden. Ihnen kommt nicht die Eigenschaft von bilanzierungsfähigen Vermögensgegenständen zu.

Aus dem gesetzlichen Bilanzgliederungsschema (§151 AktG 1965) können folgende eindeutige Schlüsse gezogen werden: (1) Die zu den dort aufgeführten Bilanzposten zählenden Wirtschafts güter müssen bilanziert werden (Bi lanzierungsgebot), außer wenn durch besondere gesetzliche Vorschriften ein Bilanzierungswahlrecht einge räumt wird. (2) Die übrigen, im gesetzlichen Glie derungsschema nicht aufgeführten Wirtschaftsgüter dürfen bilanziert werden, außer wenn durch besondere gesetzliche Vorschriften ein Bilanzie rungsverbot ausgesprochen ist. Handelsrechtliche Bilanzierungsverbot
e bestehen, außer für das notwen dige Privatvermögen, für nicht ent geltlich erworbene immaterielle Anlagewerte und den originären Fir menwert (§ 153 Abs. 3 AktG 1965) sowie für Aufwendungen für Grün dung und Kapitalbeschaffung (§ 153 Abs. 4 AktG 1965). Diese Ausnah men sind zwar nur im Aktien, Ge nossenschafts und GmbH Gesetz geregelt, gelten aber als » GoB für alle Kaufleute. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip ist die Steuer-Bilanzierungswahlrechte bilanz an die handelsrechtlichen Bilanzierungsverbote gebunden.

 

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