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Z
Bilanzierungsverbote
Gemäß § 248
HGB
gelten für die
Bilanz
zwei Bilanzierungsverbote:
1.
Aufwendungen
für die »
Gründung
der
Unternehmung
und für die
Beschaffung
des
Eigenkapital
s dürfen nicht aktiviert werden.
2.
Immaterielle Vermögensgegenstände
des
Anlagevermögens
, die nicht
entgeltlich
erworben worden sind, dürfen nicht aktiviert werden. Ihnen kommt nicht die
Eigenschaft
von bilanzierungsfähigen
Vermögensgegenständen
zu.
Aus dem
gesetzlich
en Bilanzgliederungsschema (§151
AktG
1965) können folgende eindeutige Schlüsse gezogen werden: (1) Die zu den dort aufgeführten
Bilanzposten
zählenden
Wirtschaft
s
güter
müssen
bilanziert
werden (Bi lanzierungsgebot), außer wenn durch besondere
gesetzlich
e Vorschriften ein
Bilanzierungswahlrecht
einge räumt wird. (2) Die übrigen, im
gesetzlich
en Glie derungsschema nicht aufgeführten
Wirtschaftsgüter
dürfen
bilanziert
werden, außer wenn durch besondere
gesetzlich
e Vorschriften ein Bilanzie rungsverbot ausgesprochen ist.
Handelsrechtlich
e
Bilanzierungsverbot
e bestehen, außer für das notwen dige
Privatvermögen
, für nicht ent geltlich erworbene
immaterielle Anlagewerte
und den originären Fir menwert (§ 153
Abs
. 3
AktG
1965) sowie für
Aufwendungen
für Grün dung und
Kapitalbeschaffung
(§ 153
Abs
. 4
AktG
1965). Diese Ausnah men sind zwar nur im
Aktien
,
G
e nossenschafts und
GmbH Gesetz
geregelt, gelten aber als »
GoB
für alle
Kaufleute
. Durch das
Maßgeblichkeitsprinzip
ist die
Steuer
-
Bilanzierungswahlrechte
bilanz
an die
handelsrechtlich
en
Bilanzierungsverbot
e gebunden.
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