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Bilanzvollständigkeit
Grundsatz
der Bilanzvollständigkeit. Dieser ergibt sich aus den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung
. Danach sind insbesondere sämtliche
betriebliche
n
Vermögensgegenstände
und
Schulden
(
Wirtschaftsgüter
) in der
Bilanz
zu erfassen. Für die
Aktivierung
ist nicht nur das juristische
Eigentum
, sondern auch das
wirtschaftlich
e
Eigentum
(§ 39
Abs
. 2
AO
) maßgebend. Beispielsweise werden unter
Eigentumsvorbehalt
gekaufte
Güter
(juristischer
Eigentümer
ist noch der
Verkäufer
) vom
Käufer
als
wirtschaftlich
en
Eigentümer
aktiviert, da dieser schon die tatsächliche Herrschaft über das
Gut
in der
Form
ausübt, dass er den
Verkäufer
für die gewöhnliche
Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das
Gut
ausschließen kann. Außerdem muss der
Grundsatz
der
Wertaufhellung
berücksichtigt werden.
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