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Börsenaufsichtsbehörde
übt gem. § 1(2)
BörsG
die
Aufsicht
über die
Börse
nach den Vorschriften des
Börsengesetz
es aus. Ihrer
Aufsicht
unterliegen auch diejenigen
Einrichtung
en, die sich auf den
Börsenverkehr
beziehen. Die
Aufsicht
erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und
Anordnung
en sowie die ordnungsmäßige
Durchführung
des
Handel
s an der
Börse
einschließlich der
Börsengeschäftsabwicklung
. Für die
Durchführung
der
Aufsicht
an der
Börse
kann die Börsenaufsichtsbehörde gem. § 1(3)
BörsG
einen
Staatskommissar
einsetzen. Grundsätzlich ist die Börsenaufsichtsbehörde zur
Teilnahme
an allen
Sitzungen
der
Börsenorgane
berechtigt.
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