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Börseneinführung
Für die
Aufnahme
der ersten
amtlichen Notierung
der zugelassenen
Wertpapiere
an der
Börse
(Einführung) hat ein
Kreditinstitut
(das an dieser
Börse
mit dem
Recht
zur
Teilnahme
am
Handel
zugelassen sein muß) im Emittentenauftrag dem
Börsenvorstand
den
Zeitpunkt
der Einführung sowie die
Merkmale
der einzuführenden
Wertpapiere
mitzuteilen. Ist der
Emittent
ein
Kreditinstitut
, kann er dies selbst angeben. Soweit
Wertpapiere
zur
öffentlich
en
Zeichnung
aufgelegt sind, ist ihre Einführung erst nach beendeter
Zuteilung
möglich.
Aufgabenbereich
von
Banken
, vor allem im Zusammenhang mit ihrem (Fremd-)
Emissionsgeschäft
und beim
Goingpublic
bzw.
IPO
von
Unternehmen
.
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Zentraler Wettbewerbsausschuss (ZWA)
Agrarpolitik - (Landwirtschaftspolitik)
unzulässige Bankgeschäfte
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