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Börsenteilnehmer
Durch die
Börsenaufsicht
zugelassene und damit zugangsberechtigte
natürliche
oder
juristische Personen
. Dies sind neben
Börsenmakler
n die so genannten ordentlichen und
außerordentlichen
Börsenbesucher
. Diese werden nach §7
BörsG
in Personen mit Handelsbefugnis (
z
.
B
. Bankvertreter) und sonstige Personen (
z
.
B
. Pressevertreter) unterschieden. Als ordentliche
Börsenbesucher
werden die Vorstandsmitglieder und leitenden
Direktor
en der an der
Börse
zugelassenen handelnden
Banken
sowie die
Inhaber
persönlich haftender
Gesellschaft
en definiert.
Außerordentliche
Börsenbesucher
sind Personen, die im Namen und für
Rechnung
der ordentlichen
Börsenbesucher
teilnehmen.
Börsenmakler
sind nach §93
HGB
Handelsvertreter
, die zwischen Angebots- und Nachfrageofferten vermitteln. Es werden vereidigte
Kursmakler
für den
Amtlichen Handel
und freie, d.h. nicht vereidigte
Makler
für die übrigen
Börsenmarktsegmente
unterschieden. Die Vereidigung, und damit die
Befähigung
zur
amtlichen
Kursfeststellung
, wird von der jeweiligen Landesregierung ausgesprochen. Doppelzulassungen an mehreren
Börsen
sind möglich.
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