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Börsenträger
sind von der
Börse
zu unterscheiden, da sie lediglich die materiellen Voraussetzungen für die
Durchführung
des
Börsenhandel
s bereitstellen. Als Börsenträger können
Industrie- und Handelskammern
,
Vereine
,
Kapitalgesellschaften
fungieren, wobei diese nicht dem
Börsengesetz
unterliegen.
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Kostenstellenvergleichsbogen
Segmentzusammenlegung
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