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Bonitätsprüfung

Forderungen dürfen bei der Aufstellung des Inventars und der Bi lanz höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Bilanz stichtag beizulegen ist (§ 40 Abs. 2 HGB). Deswegen ist zum Bilanz stichtag die Werthaltigkeit (Einbringlichkeit, Bonität) der Forderungen im Rahmen einer B. festzustellen. Dabei sollen die mit ihrem Nominalwert an zusetzenden vollwertigen Forderun gen von den zweifelhaften (dubiosen) und den uneinbringlichen Forderun gen getrennt werden, denn § 40 Abs. 3 HGB verlangt den Ansatz der zwei felhaften Forderungen zu ihrem wahrscheinlichen Wert, während un einbringliche Forderungen abzu schreiben sind; mit dieser Verpflich tung zur Vornahme von Einzelwert berichtigungen wird den aus den For derungen erwarteten Verlusten durch entsprechende Aufwandsverrech nung Rechnung getragen. Erhebliches Überschreiten des Zah lungsziels, ist und ungserslichen des Schuldners, Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, wiederholte fruchtlose Mahnungen und negative Auskünfte über die wirtschaftliche Lage des Schuldners sind Anhalts punkte für einen begründeten Zweifel am vollständigen Eingang einer For derung; unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen ist die Höhe des erwarteten Forderungsaus falls zu schätzen. Forderungen, deren Uneinbringlichkeit etwa durch Ein gang der Konkurs oder Vergleichs quote, durch fruchtlosen Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder durch eigenen Forderungsver zicht feststeht, sind in voller Höhe abzuschreiben.

 

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