| |
|
|
Boykott
Boykott heißt: Beziehungen zu bestimmten Ländern. Unternehmen oder Personen werden abgebrochen oder vermieden. Beispiel: Um die frühere Regierung von Südafrika zur Aufgabe ihrer Rassenpolitik zu zwingen, wurde von verschiedenen Organisationen zu einem Boykott südafrikanischer Waren aufgerufen.
(engl. boycott) Der Boykott (nach dem Namen eines 1880 geächteten irischen Gutsverwalters) ist eine besonders scharfe Form des Wirtschaftskampfes, bei der sich bestimmte Gruppen bzw. Nationen mit dem Ziel zusammenschließen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zum «geächteten» Boykottgegner abzubrechen oder für eine bestimmte Zeit auszusetzen. So können sich beispielsweise Verbraucher zum Boykott (Kaufverzicht) von bestimmten Waren entschließen; Staaten können durch Abbruch oder Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen andere Staaten boykottieren (z. B. «Ölboykott», bei dem erdölproduzierende Länder die Lieferung von Erdöl an Verbraucherländer sperren; siehe auch Embargo).
Aufforderung politischer oder wirtschaftlicher Stellen (zum Beispiel Regierungsämter, Unternehmen, Verbände usw.) auf nationaler und internationaler Ebene, Exporte und = Importe oder andere Transaktionen eines Landes zu unterbinden, um ein bestimmtes außenpolitisches Verhalten dieses Landes mit spürbaren wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen zu sanktionieren (Embargo). Die Bezeichnung geht auf den Fall des irischen Gutsverwalters Charles Boycott zurück, der wegen Übergriffen auf seine Pächter durch ökonomische und gesellschaftliche Ächtung 1880 zur Emigration nach England gezwungen wurde. Nach der Brady Bonds Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist Gebietsansässigen die Abgabe von Boykott-Erklärungen verboten.
(nach dem in Irland geächteten englischen Güterverwalter Charles Boykott). Verrufserklärung, die als politische, soziale oder wirtschaftliche Zwangsmaßnahme unter Staaten, von seiten der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer durch »schwarze Listen«, im Handel durch Auftragssperre gegen Hersteller bzw. Liefersperre gegen Händler angewendet wird. Der wirtschaftliche Boykott ist unzulässig, wenn Zweck und Mittel gegen die guten Sitten verstoßen.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|