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Branntweinsteuer/Branntweinmonopol
Verbrauchsteuer auf Grundlage des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1922 in der Änderung durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung von 1988. Steuerobjekt: Branntwein im Sinne solcher Erzeugnisse, die – ohne Rücksicht auf ihre Gewinnungsart und ihren Aggregatzustand– Äthylalkohol enthalten und in denen dieser Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden ist, sofern nicht für das weingeisthaltige Erzeugnis wie z. B. Bier, Wein oder Schaumwein besondere Bestimmungen gelten, oder das Erzeugnis nach Sprach- oder Handelsgebrauch nicht als Branntwein im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes angesehen werden kann. Bemessungsgrundlage: Hektoliter Alkohol
Steuertarif: Festbetrag je Hektoliter abhängig von den Verwendungszwecken des Branntweins, Beispiel: Bei Branntwein zu Trinkzwecken beträgt die Branntweinsteuer je Hektoliter Alkohol 1303,79 Euro.
Absolutes Aufkommen: 2,15 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,5 % Ertragshoheit: Bund Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Bund (durch Zollämter)
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