Briefkastenfirma

Nach den Handelsgesetzen verschiedener ausländischer Staaten genügt es zur Gründung von Gesellschaften, dass sie an ihrem Sitz einen Repräsentanten (Bevollmächtigten) haben, der die Post in Empfang nimmt (Briefkasten). Von dieser Rechtslage wird von deutschen Firmen zur Ausnutzung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht selten Gebrauch gemacht. Gelegentlich tritt eine ausländische B. auch als persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der sogenannten "GmbH & Co." auf.

(Domizilgesellschaft): In einem Staat mit niedrigen Steuersätzen (Niedrigsteuerland) und einem Gesellschaftsrecht, das für die Errichtung einer Gesellschaft die Bestellung eines Repräsentanten mit Postvollmacht ausreichen lässt, ohne eine unternehmerische Tätigkeit vor Ort vorauszusetzen, mit dem Ziel der Erlangung von Steuervorteilen errichtete Gesellschaft. Die Briefkastenfirma gilt infolge der Regelung des § 42 AO steuerlich als nicht existent.

wird eine Gesellschaft genannt, die zwecks Erlangung von Steuervorteilen in einem Niedrigsteuerland errichtet wird, nach dessen Recht zur Errichtung der Gesellschaft die Bestellung eines Repräsentanten mit Postvollmacht („Briefkasten“) ausreicht. Am Sitzort wird keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Soweit kein wirtschaftlich vernünftiger Zweck verfolgt wird, ist die B. grundsätzlich steuerlich nicht anzuerkennen (§ 41 II AO). Die Einkünfte werden dann nicht der ausländischen Gesellschaft, sondern den inländischen Gesellschaftern zugerechnet. S. a. Zwischengesellschaft.




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