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Bundeskartellamt
zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft gehörende selbständige Behörde mit Sitz in Berlin. Aufgaben gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Überwachung des Kartellverbots (Kartell) und Genehmigung von Ausnahmen, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.
mit Sitz in Berlin. Es wurde gemäß §§ 44-50 GWB errichtet und unterliegt den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft. Aufgabe ist die Überwachung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Kartelle, Verträge (z.B. Vertriebsbindungen), Marktmacht (Marktbeherrschung), wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (durch Absprache, »Frühstücks-Kartelle«) oder diskriminierendes Verhalten (z.B. Boykott) Zustandekommen können. Das Bundeskartellamt arbeitet grundsätzlich nach zwei Prinzipien: 1. Mißbrauchsprinzip; dieses gilt für anmeldepflichtige Kartelle, die grundsätzlich erlaubt sind, aber vom BKartA überwacht werden, um Mißbräuche zu verhindern; 2. Verbotsprinzip; es betrifft genehmigungspflichtige Kartelle, die ebenfalls angemeldet werden müssen, aber bis zur Genehmigung durch das BKartA unwirksam sind. Alle Kartelle werden im Kartellregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Weitere Kartellbehörden sind das Bundesministerium für Wirtschaft und die Kartellämter der Länder.
Gemäß § 44 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden die der Kartellbehörde im GWB übertragenen Aufgaben vom B., dem Bundesminister für Wirtschaft und den Landeskartellbehörden wahrgenommen. Das B. mit Sitz in 1000 Berlin 61, Mehringdamm 129, ist eine selbständige Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem B. allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des B. werden von den zur Zeit neun Beschlußabteilungen getroffen, die nach den Bestimmungen des Bundesministers für Wirtschaft zu bilden sind. Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen. Sie sind zuständig für alle Entscheidungen in Verwaltungs- und in Bußgeldsachen, für die Beteiligung an Verfahren der obersten Landesbehörde, für die Stellung der Anträge und Vertretung vor den Oberlandesgerichten in Beschwerdeverfahren und für die Vertretung in Verfahren nach Einspruch gegen Bußgeldbescheide. Das B. veröffentlichte bis 1978 jährlich, seit 1979 alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 1 GWB ist das B. stets zuständig für die Genehmigung von Strukturkrisen, Exportkartellen mit Inlandswirkung und Importkartellen, Preisbindungsverträge für Verlagserzeugnisse und Preisempfehlungen für Markenwaren, Zusammenschlüsse nach den §§ 23 bis 24 a GWB, soweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen sind, Situationen, in denen die Wirkun gen der Marktbeeinflussung oder des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausrei chen.
In der Gesundheitswirtschaft:
Seit der erstmaligen Untersagung der Übernahme eines Krankenhauses durch einen privaten Krankenhauskonzern im März 2005 durch das Bundeskartellamt – das Amt hatte per Verfügung vom 11. März 2005 die Übernahme der Krankenhäuser Bad Neustadt/Saale und Mellrichstadt des Kreises Rhön-Grabfeld durch die Rhön-Klinikum AG untersagt; am 29. März 2005 untersagte das Bundeskartellamt dann auch die Übernahme des Krankenhauses Eisenhüttenstadt (Brandenburg) durch die Rhön-Klinikum AG – ist die Fusionskontrolle und damit die Aufgabe und Stellung des Bundeskartellamtes auch auf dem Krankenhausmarkt verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.
Das Bundeskartellamt ist für Deutschland nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich für die Kontrolle von Firmenzusammenschlüssen zuständig. Dabei wird in der Fusionskontrolle nach dem GWB zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüssen unterschieden. Kontrollpflichtige Fälle sind stets vor dem Vollzug der Fusion anzumelden (§ 39 GWB). Für nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse besteht dagegen weder eine Anmeldepflicht noch eine Pflicht zur Vollzugsanzeige.
Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt haben.
Nicht kontrollpflichtige und nicht anzeigepflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat oder die für kontrollpflichtige Zusammenschlüsse geltenden Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Darüber hinaus gibt es zwei weitere Ausnahmen, die aber für den Klinikmarkt nicht von Belang sein dürften (de minimis-Klausel sowie Bagatellmarktklausel).
Das Bundeskartellamt muss einen Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 Abs. 1 GWB). Eine Untersagungsverfügung kann vor dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht – dem OLG Düsseldorf – angefochten werden.
Daneben kann die Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft beantragt werden, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 42 GWB).
In den kontrollpflichtigen Fällen hat das Bundeskartellamt nach Eingang der vollständigen Anmeldung grundsätzlich vier Monate Zeit zur Prüfung. Dabei beginnt diese Entscheidungsfrist erst mit dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt. Es muss dem Anmeldenden allerdings innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung mitteilen, dass es ein Hauptprüfverfahren eingeleitet hat. Dieses Verfahren soll nach § 40 Abs. 1 S. 2 GWB eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist. Innerhalb der Vier-Monats-Frist kann das Bundeskartellamt den Zusammenschluss durch förmliche Verfügung untersagen oder freigeben. Auch die Freigabeentscheidung ist zu begründen; sie kann nach § 40 Abs. 3 GWB mit Bedingungen sowie mit Auflagen verbunden werden.
Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist, ohne dass das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat oder die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB abgelaufen ist, oder das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat.
Kommt aufgrund der mitgeteilten oder dem Amt bereits vorliegenden Daten die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB erkennbar nicht in Betracht, so teilt das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen unverzüglich nach Eingang der vollständigen Anmeldung mit, dass die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und damit den Vollzug freigeben wird. In diesen Fällen wird die Vier-Monats-Frist des Kontrollverfahrens nicht in Anspruch genommen. In der Vergangenheit ist die weit überwiegende Mehrzahl der Fusionen und Übernahmen des Krankenhausmarktes auf diese Weise freigegeben worden.
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