Der Begriff Datenschutz (privacy) beinhaltet, im Unterschied zur operativen Sphäre der technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen der Datensicherung (security), allgemein den Schutz vor unbefugter (z. B. technischer oder wirtschaftlicher) Einflußnahme auf die Unversehrtheit von Daten bzw. der Datenverarbeitungsausstattung oder in einer engeren Auslegung die rechtlichen Aspekte des Schutzes der Privatsphäre des Bürgers bei der Verarbeitung oder Verbreitung von Daten. An einer einheitlichen Begriffsdefinition fehlt es noch. So findet unter dem Aspekt der Verarbeitungstechnik teilweise eine Einengung auf den Bereich der EDV statt, teilweise wird jede Form der Datenverarbeitung in die Definition einbezogen. Wesentliche Unterschiede bestehen auch in der Abgrenzung der Schutzobjekte. Eine Klassifizierung möglicher Schutzobjekte kann nach folgenden Gruppen vorgenommen werden:
a) personenbezogene Daten, b) sonstige schutzbedürftige Daten,
c) Datenverarbeitungsprogramme und
d) Datenverarbeitungseinrichtungen. Nach einer engen Difinition betrifft Datenschutz nur den Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten (Gruppe a)). Dieser Definition folgt auch das Bundesdatenschutzgesetz
, das zudem eine Einengung auf die Daten natürlicher Personen vornimmt. Weiter gefaßte Definitionen nennen als Schutzobjekte Daten schlechthin (Gruppe a) und b)), d. h. z. B. auch technische oder wirtschaftliche Unternehmensdaten. Sehr umfassende Definitionen beziehen schließlich die Gruppen a) bis d) und damit sowohl die Objekte als auch die technischen Mittel der Datenverarbeitung in die Begriffsbestimmung ein. Die vorsätzliche, widerrechtliche Einflußnahme auf Datenschutzobjekte wird als Computerkriminalität bezeichnet.