Demokratie

(griech.: demos = Volk, kratos = Herrschaft); Staatsform, in der das gesamte Volk Träger der Staatsgewalt ist (Volkssouveränität), indem es sie entweder durch Wahlen und Abstimmungen selbst ausübt {unmittelbare D.; Volksbegehren, Volksentscheid; nur noch in wenigen kleinen Kantonen der Schweiz und für bestimmte Fälle auch in einigen Bundesländern) oder sich von Abgeordneten vertreten läßt (mittelbare, repräsentative oder parlamentarische D.; heute fast überall). Wesensmerkmale einer repräsentativen D. sind: Volksvertretung, die aus freien, allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgeht und sich in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen erneuten Wahlen stellen muß, freie politische Meinungsäußerung, Opposition, Mehrheitsentscheidungen, Grundrechte und Gewaltenteilung.

(griech.: Herrschaft des Volkes), Staatsform, bei der die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und von ihm in Wahlen und Volksabstimmungen ausgeführt wird. Die D. ist - jedenfalls formell - die heute weitestverbreitete Staatsform, fast immer in Gestalt der repräsentativen D., als tatsächliches Verfassungssystem (freiheitliche D., Mehrparteiensystem) besteht sie nur in den westlichen Ländern und in einigen Staaten der Dritten Welt, während sie in vielen Staaten nur das tatsächliche Bestehen einer (Militär- oder Einparteien-)Diktatur verdeckt.

als grundgesetzliches Staatsstrukturprinzip bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 II 1). Damit wird indessen keine Selbstregierung des Volkes im Sinne einer unvermittelten Identität von Regierenden und Regierten konstituiert. Vielmehr hat das GG, fussend auf dem Prinzip der Volkssouveränität, eine bestimmte Form repräsentativer Volksherrschaft verfasst, deren Grundstruktur unabänderlich ist (Art. 79 III). Danach wird die im Volke wurzelnde Staatsgewalt vom Volke (nur) in Wahlen und Abstimmungen, im übrigen aber durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 II). Dabei ist kein Staatsorgan, auch nicht der verfassungsändernde Gesetzgeber, von rechtlicher Gebundenheit frei.
Vor einer Tyrannei der demokratischen Mehrheit werden Würde und Freiheit des Einzelnen durch die Verfassung geschützt. Demokratie unter dem Grundgesetz ist qualitativ etwas anderes als blosse Mehrheitsherrschaft. Dies zeigt sich besonders deutlich in den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mit seiner Entscheidung für eine rechtsstaatliche Demokratie westlicher Tradition hat das GG namentlich den Modellen der östlichen Volksdemokratie und der Rätedemokratie eine Absage erteilt. Kraft der repräsentativen Herrschaftsausübung durch besondere Organe der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung trägt die Verfassung einerseits der Tatsache Rechnung, dass unter den Bedingungen eines hochkomplexen, grossflächigen, modernen Massenstaates eine unmittelbare Selbstregierung des Volkes schlechthin unmöglich ist. Zum anderen schafft das Repräsentativsystem der mittelbaren Demokratie erst die organisatorischen Voraussetzungen für eine rechtsstaatsadäquate Gewaltenteilung.

(griech.: Volksherrschaft) bildet zusammen mit dem Rechtsstaats-, Sozialstaats- u. Bundesstaatsgrundsatz die tragenden Strukturprinzipien der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 I und II, Art. 28 GG). Der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs lässt sich angesichts der keineswegs übereinstimmenden demokratietheoretischen Aussagen nicht abstrakt erschliessen. Die rechtliche Würdigung muss deshalb das konkrete im Grundgesetz angelegte demokratische Prinzip zugrunde legen. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG). Die unmittelbare politische Willensbildung des Volkes vollzieht sich in Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II2 GG). Abstimmungen in Form des Volksbegehrens u. Volksentscheids sind allerdings, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, vom GG nur für den Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes zugelassen (Art. 29 GG) u. damit auf Bundesebene faktisch bedeutungslos; demgegenüber sehen die Verfassungen einiger Länder, z.B. Baden-Württembergs, Bayerns u. Nordrhein-Westfalens, Volksbegehren u. Volksentscheid als Ausprägungen der unmittelbaren politischen Willensbildung vor. Ansonsten steht die Ausübung der Staatsgewalt besonderen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt u. der Rechtsprechung zu (Art. 20 II 2 GG). Das GG hat sich also nicht für die unmittelbare Demokratie plebiszitären oder rätedemokratischen Zuschnitts, sondern für die repräsentative, parlamentarische Demokratie entschieden. Nicht die Identität von Regierenden u. Regierten, sondern die Ableitung staatlicher Herrschaftsausübung vom Volk (Legitimation) ist Kennzeichen der vom GG konstitutierten demokratischen Ordnung. In Bund, Ländern u. Gemeinden müssen Volksvertretungen (Parlamente) bestehen, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche u. geheime Wahlen bestimmt werden; in den Kommunen kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die aus allen Wahlbürgern gebildete Gemeindeversammlung treten (Art. 38 I, 28 I GG). Die Wahlen sind in regelmässigen, im voraus festgelegten Abständen durchzuführen. Das Parlament ist das einzige unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan. Das bedeutet zwar nicht, dass ihm ein Entscheidungsmonopol in allen grundlegenden Angelegenheiten zufiele, wohl aber ist es für alle wesentlichen Fragen zuständig, die einer Regelung durch Rechtsnormen bedürfen. Das Parlament ist ausserdem massgeblich an der Regierungsbildung beteiligt (z. B. Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag); ihm obliegt darüber hinaus die Kontrolle der Regierung. Es verfügt ferner über das Budgetrecht. - Die demokratische Ordnung des GG ist durch das Mehrheitsprinzip geprägt. Nicht das Volk, sondern die Mehrheit des Volkes entscheidet. Der Schutz der Minderheit wird vor allem dadurch gesichert, dass ihr stets die Chance erhalten bleibt, die Mehrheit bei der nächsten Wahl abzulösen. Zur Gewährleistung der Möglichkeit des demokratischen Wechsels ist die Existenz konkurrierender politischer Kräfte unerlässlich. Dazu bedarf es insbesondere des freien Wettbewerbs verschiedener Parteien u. der Offenheit des politischen Prozesses. Unter diesem Gesichtspunkt kommt den in Art. 211 GG verankerten Grundsätzen des Mehrparteiensystems, der freien Parteigründung u. der Chancengleichheit der Parteien, aber auch der Informations- u. Pressefreiheit (Meinungsfreiheit, Art 51 GG), der Versammlungs- u. Vereinigungsfreiheit (Art. 8,9 GG) wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des demokratischen Prinzips zu. Gerade die Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen) ermöglichen Öffenlichkeit der Herrschaftsausübung, fördern durch Kritik die Meinungs- u. Urteilsbildung u. sichern die permanente Kontrolle politischer Macht. Die demokratische Ordnung des GG erschöpft sich nicht in Verfahrensregelungen für die politische Willensbildung; sie ist nicht wertfrei und inhaltslos. Das demokratische Prinzip selbst ist unantastbar (Art. 79 III GG): Die D. kann sich deshalb nicht im "demokratischen" Verfahren selbst auflösen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie mit den Grundsätzen des Rechtsstaats, des Sozialstaats u. des Bundesstaats untrennbar verbunden ist. Vor allem die freiheitliche Komponente ist stets mitzubedenken ("freiheitliche demokratische Grundordnung"). Von daher verbietet sich eine Verabsolutierung des Demokratiegebots, die sich über die anderen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien hinwegsetzt. Die grundgesetzliche D. beschränkt sich in ihrer
Reichweite auf Staat und Kommunen (Art. 201, 28 I GG). Sie ist auf das Gemeinwesen als solches bezogen. Die Forderang nach Anwendung des Demokratieprinzips auf staatliche Subsysteme u. gesellschaftliche Organisationen lässt sich deshalb aus dem GG nicht herleiten. Das bedeutet nicht, dass eine Demokratisierung öffentlicher Institutionen von vornherein unzulässig wäre. Doch muss sie einerseits (z. B. in Schulen u. Hochschulen) bei der Zumessung von Mitbestimmungs- oder Partizipationsrechten die Gebote funktionaler Differenzierung berücksichtigen und darf andererseits die demokratische Willensbildung des Gemeinwesens insgesamt (Art. 20 II 1 GG: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus") nicht unterlaufen.

(Volksherrschaft) ist die Staatsform, in der das Volk Träger der Herrschaftsgewalt ist bzw. die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. (Volkssouveränität) Die D. steht im Gegensatz zu allen Staatsformen, in denen Träger der Herrschaftsgewalt nicht das Volk ist (z.B. Diktatur). Sie ist unmittelbare (plebiszitäre) D., wenn das Volk seine Herrschaftsgewalt selbst durch Abstimmungen ausübt (z.B. Volksentscheid, Volksbegehren, so in wenigen kleinen Kantonen der Schweiz). Sie ist mittelbare (repräsentative) D., wenn das Volk seine Herrschaft mittels eines durch Wahl bestimmten Parlaments (Volksvertretung) verwirklicht. Kennzeichen der D. sind rechtliche Gleichheit aller Volksglieder und freie Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung. Die D. kann Republik, Aristokratie oder sogar Monarchie sein sowie Rechtsstaat und Sozialstaat. Die Praxis der abendländischen D. ist gekennzeichnet durch eine Verfassung, durch Gewaltenteilung, bei der das Parlament die Gesetze beschließt und an der Bildung der von seinem Vertrauen abhängigen Regierung (parlamentarische D.) beteiligt ist, und durch regelmäßige Wahlen mit Beteiligung von Parteien und mit der Möglichkeit eines Regierungswechsels. Nach Art. 20 GG ist die Bundesrepublik eine D. und nach Art. 28 I GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den demokratischen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Lit.: Beyme, K. v., Die parlamentarische Demokratie, 3. A. 1999

(griechisch: Herrschaft des Volkes): Staatsform, in der Träger der Staatsgewalt das Volk ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus).
Die Ausgestaltung der Demokratie ist in den Staaten der westlichen, östlichen und Dritten Welt unterschiedlich. Bei der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Form handelt es sich uni die „klassische” bzw. „bürgerlich-westliche” Demokratie. Diese ist Demokratie mit Gewaltenteilung, im Unterschied etwa zur Volksdemokratie oder Rätedemokratie kommunistischer Prägung, wo das Parlament oder gewählte Räte allzuständig sind und auf eine Gewaltenteilung weitgehend verzichtet wird.
Man unterscheidet:
— die unmittelbare (direkte, plebiszitäre) Demokratie, in der grundsätzlich das gesamte Staatsvolk durch Abstimmungen über anstehende Fragen entscheidet und
— die mittelbare (repräsentative) Demokratie, in der das Volk grundsätzlich nur über die Zusammensetzung der Repräsentationsorgane (insb. des Parlaments), die dann ihrerseits die Staatsgewalt ausüben (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).
In der parlamentarischen Demokratie beschließt das Parlament die Gesetze und ist i. d. R. an der Bildung der Regierung beteiligt. Die Regierung bedarf des Vertrauens des Parlaments und wird von ihm kontrolliert. In der Präsidialdemokratie (z. B. USA) wählt das Volk das Staatsoberhaupt, das zugleich Regierungschef ist.
Grundelemente der Demokratie sind freie, periodisch stattfindende Wahlen, ein Mehrparteiensystem, die Möglichkeit einer legalen Opposition, die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und das Bestehen demokratischer Grundrechte, insb. die Meinungs- und Informationsfreiheit (vgl. Art.5 GG) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (vgl. Art.8 u. 9 GG).
Das Demokratieprinzip gilt nach Art. 28 Abs. 1 S.1 GG auch für die Länder und gem. Art. 28 Abs. 1 S.2 GG für die Kommunen. Für andere Selbstverwaltungsträger (z. B. Hochschulen, Rechtsanwalts- und Ärztekammer) ist das demokratische Prinzip zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da sie aber auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, also an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt sind, gelten auch für sie demokratische Grundsätze. Auch die politischen Parteien und Fraktionen sind dem Demokratieprinzip unterworfen (vgl. Art.21 Abs. 1 S.3 GG und §48 Abs. 1 AbgG).

(griech.; „Volksherrschaft“). 1. D. ist eine Staatsform i. w. S., die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volkes zusteht. Das Volk ist Träger des Staatswillens („Volkssouveränität“) und übt ihn unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheid) und mittelbar über die Volksvertretung (Parlament) aus. Demgemäß unterscheidet man zwischen unmittelbarer D., in der das Volk selbst die politischen Entscheidungen trifft, und mittelbarer (repräsentativer, parlamentarischer) D., in der es bei den politischen Entscheidungen durch Abgeordnete vertreten wird. Eine unmittelbare D. ist heute selbst in kleineren Gemeinwesen nicht oder nur sehr beschränkt möglich (Beisp.: die Landgemeinden der schweizerischen Kantone; vgl. auch Art. 28 I 3 GG). Wesensmerkmal der repräsentativen D. ist die Existenz einer Volksvertretung, die entscheidenden Einfluss auf die politische Gestaltung des Gemeinwesens nehmen und dadurch den politischen Willen des Volkes verwirklichen kann. Die Volksvertretung muss aus freien Wahlen hervorgehen, an der die Staatsbürger in gleicher Weise teilnehmen können. Sie muss in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und so vom Volk neu legitimiert werden. Zum Prinzip der D. gehört weiter, dass bei den staatsgestaltenden Akten die Mehrheit der stimmberechtigten Bürger und die Mehrheit der gewählten Volksvertreter entscheidet („Herrschaft der Mehrheit“). Die freie Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass die Staatsbürger politische Gleichheit besitzen und dass Meinungen und Gegenmeinungen im politischen Raum sich frei entfalten können; dies schließt die Möglichkeit einer Opposition ein. Die D. ist in aller Regel auch durch die mehr oder minder stark ausgeprägte Aufgliederung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Gewaltentrennung) gekennzeichnet; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied der „klassischen“ D. („demokratischer Rechtsstaat“) zur „Volksdemokratie“ kommunistischer Prägung, die auf eine strenge Gewaltenteilung verzichtet und die Staatsgewalt bei der „Volksvertretung“ anhäuft. In der gewaltentrennenden D. steht der Volksvertretung primär die gesetzgebende Gewalt zu. Außerdem besitzt sie i. d. R. ein Kontrollrecht gegenüber der vollziehenden Gewalt, das häufig so ausgeprägt ist, dass die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist (vgl. parlamentarisches Regierungssystem, Präsidialverfassung). Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig, aber der Verfassung, den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen und dem auf dieser Grundlage beruhenden Recht unterworfen. In neuerer Zeit wird der Begriff D. mehr und mehr nicht nur nach formalen Ordnungsprinzipien bestimmt, sondern auch nach materialen Gesichtspunkten; insbes. verbindet man mit dem Begriff D. die Anerkennung von Grundrechten und die Verpflichtung zum Sozialstaat.

2.
Das GG hat sich in Art. 20 GG ausdrücklich zur Gestaltung der BRep. als D. bekannt. Dieser Grundsatz kann nach Art. 79 III GG auch im Wege der Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Nach Art. 28 I GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. S. a. Grundordnung, freiheitl. demokr.




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