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Depotgeschäft
Tätigkeiten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Effekten (Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikaten, Options- und Genußscheinen) für Dritte. Die Geschäftstätigkeit umfaßt insbesondere die Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen, das die Besorgung neuer Couponbogen, die Einziehung ausgeloster Stücke und den Eintausch ausgeloster Stücke, die Bezugrsechtsausübung, die Simmrechtsausübung. Weiterhin die Kundenbenachrichtigung in bestimmten Fällen, wie z. B.: Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Konvertierungen. Die Verwahrung kann im Streifbanddepot oder Sammeldepot erfolgen. Vgl.: Depot, Depot A, B, C, D, Girosammelverwahrung, Haussammelverwahrung, Sonderverwahrung, Sammelverwahrung.
(engl. deposit banking, safe custody business, security deposit business) Das Depotgeschäft der Kreditinstitute umfasst nach § 1 Kreditwesengesetz (KWG) die gebührenpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Effekten) für andere. Die Effektenverwahrung und verwaltung kann als Sonder , Haussammel oder Girosammelverwahrung vorgenommen werden: Bei der Sonderverwahrung (auch Streifbandverwahrung) werden die effektiven Stücke eines jeden Kunden gesondert unter seinem Namen aufbewahrt; er hat Anspruch auf Herausgabe exakt derselben Stücke, die er eingeliefert hat. Bei der Sammelverwahrung darf der Verwahrer Effekten derselben Art zu einem Sammelbestand zusammenfassen; der Hinterleger verliert das Sondereigentum an den eingelieferten Effekten und erwirbt ein Miteigentum am Sammelbestand. Werden die Wertpapiere im Hause des Kreditinstitutes verwahrt, spricht man von Haussammelverwahrung, bei Verwahrung in einer Wertpapiersammelbank von Girosammelverwahrung. In der Praxis hat nur letztere Bedeutung. Bei Effektenkäufen und Effektenverkäufen werden keine effektiven Stücke mehr bewegt, sondern nur noch Umbuchungen in Sammelbeständen vorgenommen. Da die Sonderverwahrung die im Depotgesetz vorgesehene Grundform der Verwahrung ist (§ 2 Depotgesetz [DepotG] ), muss der Kunde dem Kreditinstitut eine einmalige Ermächtigung zur Girosammelverwahrung erteilen. Neben der Verwahrung übernehmen Kreditinstitute auch in gewissem Rahmen die Verwaltung der ihnen anvertrauten Wertpapiere. Dazu gehört u. a. das Ausüben von Bezugsrechten und Stimmrechten auf der Hauptversammlung (Depotstimmrecht) von Aktiengesellschaften.
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