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Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Die
Deutsche Bundesbank
darf nach §20
BBankG
mit
öffentlich
en
Verwaltung
en folgende
Geschäfte
betreiben: (1)
Begebung
von
Anleihen
(
Schuldverschreibung
),
Schatzanweisungen
und
Schatzwechsel
n (nur für den Bund (
Sondervermögen des Bundes
) und die Länder; §20 II
BBankG
); (2) Annahme unverzinslicher
Giroeinlage
; (3)
Verwahrung
und
Verwaltung
von Wertgegenständen, insbesondere von Wertpapieren; (4) Übernahme von
Schecks
,
Wechseln
,
Anweisung
en,
Wertpapiere
n und
Zinsscheinen
zum Einzug; (5)
Ausführung
anderer bankmäßiger Auftragsgeschäfte; (6) Kauf und
Verkauf
von
Zahlungsmittel
n auf ausländische
Währung
(einschließlich
Wechsel
und
Schecks
,
Forderungen
und
Wertpapiere
) sowie von
Gold
,
Silber
und Platin; (7) Vornahme aller
Bankgeschäfte
im
Verkehr
mit dem
Ausland
. Die
Gewährung
von
Kassenkredite
n ist seit 1994 ausgeschlossen; jedoch darf die
Bundesbank
im
Verlauf
eines Tages
Kontoüberziehung
en zulassen. Auch für den
Geschäftsverkehr
der
Bundesbank
mit den
öffentlich
en
Verwaltung
en gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der
Deutschen Bundesbank
. ? Weitere Informationen unter www.
bundesbank
.de.
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