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Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Die Deutsche Bundesbank darf nach §20 BBankG mit öffentlichen Verwaltungen folgende Geschäfte betreiben: (1) Begebung von Anleihen (Schuldverschreibung), Schatzanweisungen und Schatzwechseln (nur für den Bund (Sondervermögen des Bundes) und die Länder; §20 II BBankG); (2) Annahme unverzinslicher Giroeinlage; (3) Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere von Wertpapieren; (4) Übernahme von Schecks, Wechseln, Anweisungen, Wertpapieren und Zinsscheinen zum Einzug; (5) Ausführung anderer bankmäßiger Auftragsgeschäfte; (6) Kauf und Verkauf von Zahlungsmitteln auf ausländische Währung (einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere) sowie von Gold, Silber und Platin; (7) Vornahme aller Bankgeschäfte
im Verkehr mit dem Ausland. Die Gewährung von Kassenkrediten ist seit 1994 ausgeschlossen; jedoch darf die Bundesbank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Auch für den Geschäftsverkehr der Bundesbank mit den öffentlichen Verwaltungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank. ? Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.

 

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