Dispache

(frz.), im Seehandelsrecht die Berechnung und Schadensverteilung bei der Haverei durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen (Dispacheur). Der Schiffer ist verpflichtet, die Vornahme (Aufmachung) der D. unverzüglich zu veranlassen. §§ 727 ff. HGB.

ist die Berechnung zur Verteilung der Schäden und Kosten bei der großen Haverei auf die Havereigemeinschaft von Schiff, Ladung und Fracht durch einen hierfür zuständigen Sachverständigen (Dispacheur). Sie ist vom Kapitän unverzüglich zu veranlassen (§ 728 Abs. 1 S. 1 HGB). Das Verfahren zur Dispache gehört der freiwilligen Gerichtsbarkeit an und ist in den §§ 149-158 FGG geregelt. Auf Antrag eines Beteiligten kann die Dispache vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Wird die Dispache durch einen rechtskräftigen Beschluss bestätigt, so stellt sie einen Vollstreckungstitel dar (§ 158 Abs. 2 FGG).

ist eine Berechnung, in der ein Sachverständiger (der Dispacheur) im Falle einer großen Haverei die Beitragspflicht der Beteiligten zum Ersatz der entstandenen Schäden feststellt; sie ist vom Schiffer unverzüglich zu veranlassen (§ 728 HGB). Das Verfahren ist in den §§ 403 ff. FamFG geregelt. Über die vom Dispacheur aufgemachte D. kann auf Antrag eines Beteiligten vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Eine durch Beschluss rechtskräftig bestätigte D. ist ein Vollstreckungstitel (§ 409 FamFG).




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