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Dokumentenakkreditive

[s.a. Zahlungsbedingungen; Zahlungssicherung] Ein Akkreditiv ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich ein Kreditinstitut seinem Kunden (Akkreditivauftraggeber, Importeur) gegenüber verpflichtet hat, dessen Weisungen entsprechend bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen im Akkreditiv bezifferten Betrag einem Dritten (Begünstigten, Exporteur) auszuzahlen. Diese treuhänderische Form der Zahlungsabwicklung wurde erstmals im 17. Jahrhundert in Großbritannien verwendet, wo internationale Geschäfte weitgehend über den Bankplatz London abgewickelt wurden, auch wenn die Partner in anderen Ländern ansässig waren (vgl. Schroth, 2001, S. 25; Deutsche Bank, 1998, S. 18). Bei einem Bankakkreditiv überweist ein Kreditinstitut auf Anweisung eines Auftraggebers einen Geldbetrag an ein Kreditinstitut, das die Zahlung an den vom Auftraggeber genannten Empfänger nach dessen Legitimationsprüfung
weiterleitet. Das Bankakkreditiv, das in früheren Jahren als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Verwendung fand, wurde in der Form eines Reisekreditbriefes (Reiseakkreditiv) genutzt. Es wird auch als Bar-Akkreditiv (clean credit) bezeichnet. In jüngerer Zeit wird es durch Reiseschecks und insbesondere durch Euroschecks und Kreditkarten zunehmend verdrängt. Im Außenhandel hat das Bankakkreditiv auf Grund der fehlenden Zahlungssicherungsfunktion keine Bedeutung mehr.

Neben den Bar-Akkreditiven sind als weitere Art des Akkreditivs Dokumentenakkreditive hervorzuheben, die für das internationale Geschäft eine herausragende Bedeutung erlangt haben. Da Dokumentenakkreditive ebenso wie das Dokumenteninkasso eine Zahlungssicherungs- und Finanzierungsfunktion übernehmen, werden sie dementsprechend als Instrumente der kurzfristigen Außenhandelsjinanzie-rung eingesetzt.

Ein Dokumentenakkreditiv basiert auf einem Warengeschäft mit einem Kaufvertrag und der Verpflichtung zur Akkreditiv-Eröffnung seitens des Käufers (Importeurs). Wesentliches Element eines Dokumentenakkreditivs ist die bindende Verpflichtungserklärung eines Kreditinstituts (Zahlungs-versprechen der Importeurbank), bei Vorlage entsprechender Dokumente, die den Versand, die Versicherung, die Qualität und/oder andere auf die Ware bezogene Sachverhalte beweisen, Zahlungen zu leisten (vgl. Häberle, 1998, S. 371).

Bezüglich der Zahlungssicherung erhält der Exporteur für seine Kaufpreisforderung eine Sicherung, indem ihm eine Bank ein Zahlungsversprechen gibt. Er versendet die Ware erst nach Vorlage des Akkreditivs, sichert so seine Forderung und reduziert sein Annahmerisiko sowie sein Zahlungsrisiko, da er bei Erfüllung der im Akkreditiv genannten Bedingungen Leistungen von der Bank erhält. Für die Beurteilung der Akkreditivkonformität der Dokumente gelten die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) der Internationalen Handelskammer, Paris.

Als Arten der Dokumentenakkreditive lassen sich Auszahlungsakkreditive (d/p credit) und Wechselakkreditive (d/a credit) unterscheiden. Beim d/p credit erfolgt die Zahlung bei Eingang der Dokumente, d.h. bei Sichtung der Dokumente (Sichtakkreditiv) oder z.B. bei Schiffsankunft (Deferred Payment Akkreditiv).

Beim d/a credit erfolgt die Zahlung nach Ablauf des Zahlungsziels auf Wechselbasis. Die Akzeptleistung kann von Kreditinstituten (Remboursakkreditiv) oder vom Importeur (Negoziationsakkreditiv) erfolgen. In beiden Fällen erfolgt eine Zahlung auf Akkreditivbasis erst nach Ablauf einer Dokumentenakkreditive umfassen auch eine Finanzierungsfunktion, weil der Exporteur sofort bei der Einreichung der Dokumente Zahlungen erhält und nicht die Finanzierung der Transportdauer vornehmen muss. Übersicht 32 zeigt den Ablauf eines Dokumentenakkreditivs. Frist im Anschluss an die Sichtung der Dokumente. Weitere Formen der Akkredi-) tive lassen sich nach

 

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