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Dokumenteninkasso

(Dokumente-Inkasso) Vorgang, bei dem der Exporteur einer Ware seine Bank veranlaßt, gegen die Aushändigung bestimmter Dokumente seine Forderungen bei der Importeurbank einzuziehen. Die rechtliche Basis hierfür ist im Kaufvertrag in Form folgender Klauseln verankert:
? documents against payment (d/p): Kassa gegen Dokumente. Der Importeur erhält die Dokumente erst nach Zahlung der Vertragssumme auf einem Konto der Exporteurbank.
? documents against acceptance (d/a): Akzept gegen Dokumente. Der Importeur erhält die Ware erst, nachdem der Exporteur eine auf den Importeur oder die Importeurbank gezogene Tratte akzeptiert hat.

Die banktechnische Abwicklung erfolgt aufgrund der ?Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)? der Internationalen Handelskammer in Paris (Revisio 1979) sowie den AGB der Hausbank.

Vertragsvereinbarung, nach der ein Importeur sich verpflichtet, erst bei Erhalt der Dokumente
zu zahlen oder einen Wechsel zu akzeptieren. Er hat damit die Gewähr, die an ihn gerichteten Sendungen zu erhalten; allerdings muss er leisten, ohne die Ware selbst vorher besichtigen zu können. Der Exporteur hat die Gewissheit, die Dokumente jederzeit zurückrufen zu können, solange der Importeur nicht geleistet hat; er hat allerdings keine Garantie, dass der Importeur die Dokumente annimmt und seine Vertragspflicht erfüllt. Als Vermittler treten die Banken auf. Rechtsgrundlage zwischen diesen sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) der Internationalen Handelskammer. Ein Dokumenteninkasso wird allgemein wie folgt abgewickelt:
Kaufvertrag mit der KlauselDokumente gegen Bezahlung“
Versand der Ware und Beschaffung der Dokumente durch Exporteur
Inkassoauftrag des Exporteurs an seine Bank
Versand der Dokumente zu treuen Händen an die Inkassobank
Vorlage der Dokumente durch Inkassobank beim Importeur
Der Importeur erhält die Dokumente gegen Zahlung oder Akzept.
Der Gegenwert wird weisungsgemäß weitergeleitet
Der Exporteur erhält den Gegenwert

 

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