Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen)

Um die Doppelbesteuerung von Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen durch mehrere Staaten zu verhindern, wurden völkerrechtliche Abkommen getroffen, nach denen doppelte Heranziehung zu Besteuerung von Einkommen und Vermögen ausgeschlossen ist. Häufig wird auch im Ausland bezahlte Steuer auf inländische Steuer angerechnet oder vergütet. Die Bundesrepublik Deutschland hat z. B. Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Finnland, Frankreich,
Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Schweiz, USA.

Steuerrecht.

ist die mehrfache Inanspruchnahme desselben Gegenstands durch Steuern. Die internationale D. wird vielfach durch internationale Verträge geregelt (für Deutschland waren 1996 65 Abkommen in Kraft). Die nationale D. ist teilweise gezielt angestrebt (z.B. früher Einkommensteuer und Vermögensteuer). Lit.: Doppelbesteuerungsabkommen, 15. A. 2006; De- batin, H.AVassermeyer, F., Doppelbesteuerung (Lbl.), 99. A. 2006; Vogel, K., Doppelbesteuerungsabkommen, 11. A. 2002; Vogel, K./Lehner, M., Doppelbesteuerungsabkommen, 4. A. 2003

ist die mehrfache Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch zwei Staaten. Zu einer solchen kommt es, wenn ausländische Einkünfte sowohl im Ausland als auch in der BRep. der Besteuerung unterliegen. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf im Ausland erzielte Einkünfte. Diese unterliegen häufig auch im ausländischen Staat (Quellenstaat) der beschränkten Steuerpflicht, weil es sich dort um inländische Einkünfte handelt. Umgekehrt besteuern ausländische Staaten i. d. R. als Wohnsitzstaaten das Welteinkommen der dort ansässigen Personen. Die D. wird beseitigt oder gemildert durch einseitige Maßnahmen im nationalen Steuerrecht und zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), § 2 AO.

1.
DBA verwenden folgende Methoden: a) Freistellungsmethode: demnach sind die ausländischen Einkünfte aus der deutschen steuerlichen Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Sie sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h., sie erhöhen den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Die Freistellungsmethode gilt nur, wenn ein DBA ausdrücklich die Anwendung vorsieht.
b) Anrechnungsmethode: das Besteuerungsrecht bleibt beim jeweiligen Wohnsitzstaat. Die im Ausland zu zahlende Steuer wird auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet. Ab Veranlagungszeitraum 2003 dürfen ausländische Steuern grunds. nur insoweit angerechnet werden, als auf diese deutsche Einkommensteuer entfällt. Einkünfte, die der Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht zwar besteuern würde, auf Grund des mit Deutschland bestehenden D. tatsächlich aber nicht besteuern darf, sind nicht einzubeziehen (§ 34 c VI 3 EStG). Vgl. OECD-Muster-DBA. Vgl. OECD-Muster-DBA.

2.
Anrechnungsverfahren, falls kein DBA: § 34 c EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG. a) Auch hier dürfen ausländische Steuern nur insoweit angerechnet werden, als auf diese Einkünfte deutsche Einkommensteuer entfällt (Höchstbetrag). Dieser Höchstbetrag ist länderbezogen zu ermitteln, und zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2003 nur unter Ansatz der ausländischen Einkünfte, die der Quellenstaat tatsächlich besteuert und die somit doppelt besteuert sind (§ 34 c I 2 EStG).
b) Bei der indirekten Steueranrechnung (indirect tax credit) sind deutschen Muttergesellschaften nicht nur solche Steuern anzurechnen, die im Ausland erhoben werden (z. B. ausländische Quellensteuer, § 26 I KStG), sondern auch die Gewinnsteuern ausländischer Tochtergesellschaften (§ 26 II KStG), die eine aktive Tätigkeit entfalten (§ 8 AStG). Die Schachteldividende bleibt in diesen Fällen Bestandteil des deutschen Einkommens. c) Bei Entwicklungsländern wird eine fiktive ausländische Steuer (matching tax credit) angerechnet, damit die vom Entwicklungsland gewährte Vergünstigung nicht bei der Steueranrechnung verloren geht. Es wird unterstellt, dass die anrechenbare ausländische Steuer der anteiligen deutschen Steuer entspricht (§ 26 III KStG). Zum Stand der DBA zum 1. 1. 2004 s. BMF-Schreiben v. 22. 12. 2003, IV B 6 - S 1300 - 852/03.

Bilateraler völkerrechtlicher Vertrag i. S. d. § 2 AO, der Entlastungsmechanismen gegen den Besteuerungszugriff mehrerer Staaten auf Einkünfte, sonstige Vermögenszuflüsse und Vermögen eines Steuerpflichtigen vorsieht. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit mehr als 80 Ländern derartige Vereinbarungen getroffen. Doppelbesteuerungsabkommen begründen selbst keine Steueransprüche, sondern sie treffen Regelungen für den Fall, dass aufgrund eines einheitlichen Sachverhaltes in zwei Staaten nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht Steueransprüche entstehen. Die vertragschließenden Länder können zur Verhinderung mehrfacher Besteuerung zwei Wege beschreiten: Beim Freistellungsverfahren wird das Besteuerungsrecht einem der beiden Staaten zugewiesen und der Sachverhalt in dem anderen von der Besteuerung freigestellt. Beim Anrechnungsverfahren verbleibt es beim Besteuerungsrecht beider Länder, jedoch wird die in einem der beiden Länder erhobene Steuer auf die in dem anderen Land festzusetzende Steuerschuld angerechnet. -÷ Einkommensteuertatbestand; Steuerbetragsermäßigungen




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