| |
|
|
Doppelbesteuerungsabkommen
sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten zur Verhinderung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung insbesondere im Einkommens- und Vermögensbereich. Grundsätzlich lassen sich zwei Prinzipien unterscheiden: einmal die
1. Freistellungsmethode, bei der sich der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung des inländischen Vermögens bzw. des in diesem Land erzielten Einkommens beschränkt, und die
2. Anrechnungsmethode, bei der die im Ausland geleistete Steuer auf dort erzielte Einkommen und/oder Vermögen auf die inländische, aus inländischen und ausländischen Einkommen und/oder Vermögen resultierende Gesamtsteuerschuld angerechnet wird.
Eigentlich: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie erstrecken sich entweder auf die Steuer vom Einkommen und/oder vom Vermögen und werden zwischen — i.d.R. zwei — Staaten abgeschlossen. Daneben gibt es noch Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. In Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für bestimmte Sachverhalte aufgeteilt, an denen ein Wirtschaftssubjekt beteiligt ist, das in mindestens einem der vertragschließenden Staaten ansässig ist.
Vereinbarung zwischen zwei Ländern, dass insbesondere Kapitalerträge nicht gleichzeitig in beiden Ländern besteuert werden, wenn der Empfänger des Kapital s in einem Land auch im anderen Land steuerpflichtig ist. Insbesondere werden Quellensteuern gegenseitig anerkannt und dem Empfänger des Ertrags im anderen Land angerechnet.
Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Begriffe des Internationalen Steuerrechts. Eine (internationale) Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Steuerbemessungsgrundlagen einer natürlichen oder juristischen Person von 2 Staaten mit gleichartigen Steuern belastet werden (Beispiel: ein Unternehmer ist im Staate A ansässig und unterhält im Staate B eine Betriebsstätte; der Betriebsstättengewinn wird sowohl vom Wohnsitzstaat A wie vom Quellenstaat B der jeweiligen nationalen Einkommensteuer unterworfen). Doppelbesteuerungen beeinträchtigen den Güter und Dienstleistungsaustausch über die Grenzen und damit die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Grundsätzlich jeder Staat sucht diesen Nachteil zu vermeiden, indem er zumindest mit den Staaten, zu denen umfangreichere wirtschaftliche Beziehungen bestehen, Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen abschüeßt. Die DBA sind zweiseitige völkerrechtliche Verträge, in denen die Vertragsstaaten ihre Besteuerungsansprüche wechselseitig beschränken. Die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise besitzt ein recht dichtes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen sowohl zu Industriestaaten wie auch zu Entwicklungsländern und Staatshandelsländern (Ende 1982 etwa 50 geltende Abkommen und etwa ein Dutzend Abkommensverhandlungen). Die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik sind völkerrechtliche Verträge im Sinne des Art. 59 GG. Sie gehen nationalem Steuerrecht vor (§ 2 Abgabenordnung). Zur Vereinheitlichung von Doppeäbesteuerungsabkommen insbesondere zwischen Industrieländern hat die OECD ein (unverbindliches) Musterabkommen 1977 vorgelegt. Bundesrepublik hält sich mit allenihren Abkommen sehr eng an dieses OECDMusterabkommen. Ihre DBAs haben daher folgenden Grundsätzlichen Aufbau: Persönlicher Geltungsbereich und betroffene Steuern. Definition von Abkommensbegriffen wie etwa ansässige Person oder Betriebsstätte. Aufzählung von Einkünften und Regelung des Steuerzugriffs entweder durch den Ansässigkeitsstaat oder durch den Quellenstaat oder auf dem Wege einer Aufteilung durch beide. Das OECDMusterabkommen enthält insbesondere folgende Regelungen:
a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Quellenstaat Unternehmensgewinne Quellenstaat Schiffahrt und Luftfahrt Ansässigkeitsstaat Dividenden Aufteilung Zinsen Aufteilung Lizenzen Ansässigkeitsstaat Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen Quellenstaat beweglichem Vermögen Ansassigkeitsstaat
h) Selbständige Arbeit Quellenstaat i) Unselbständige Arbeit Quellenstaat Besteuerung des Vermögens im Quellenstaat. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Grundsätzlich wird die Gesamtheit der Einkünfte (= Einkommen) und das Vermögen einer Person in deren Ansassigkeitsstaat erfaßt. Hat ein DBA dem Quellenstaat eine Besteuerung zugewiesen, berücksichtigt der Ansässigkeitsstaat die Quellenstaatsteuer nach folgenden beiden Methoden:) Freistellungsmethode: Der Ansässigkeitsstaat läßt die ausländische Einkunftsart bei der Ermittlung der eigenen Steuerbemessungsgrundlage unberücksichtigt (gilt z. B. für Gewinne ausländischer Betriebsstätten inländischer Unternehmer). In der Regel ist jedoch ein Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32 b EStG).
b) Anrechnungsmethode: Der Ansässigkeitsstaat bezieht ausländische Einkünfte in die eigene Steuerbemessungsgrundlage ein, rechnet aber die ausländische Steuer auf diese Einkunftsarten auf die entsprechende inländische Steuer an (gilt z. B. für Dividenden, Zinsen und Lizenzen). Verständigungsverfahren zwischen zwei Vertragsstaaten zur Regelung von Zweifelsfragen bei der Anwendung des DBA. Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsstaaten. Eine »Kleine Auskunftsklausel« liegt vor, wenn ein DBA lediglich einen Austausch von Informationen vorsieht, die zur Durchführung des DBA erforderlich sind. Eine »Große Auskunftsklausel« umfaßt darüber hinaus auch einen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der jeweils nationalen Besteuerung beider Vertragsstaaten. Bei der Anwendung eines DBA sind zweckmäßigerweise zunächst die na tionalen inländischen Besteuerungs ansprüche zu klären, anschließend der Sachverhalt unter Zugrund ele gung der DBABestimmungen zu prüfen und dann beide Ergebnisse »übereinanderzulegen«, wobei dann nationales Steuerrecht durch entge genstehendes DBARecht verdrängt wird.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|