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Drittelparität

Im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Mitbestimmung. Hierbei gilt für alle Aktiengesellschaften (AG) und für alle Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bis zu 2.000 Arbeitnehmern eine Besetzung des Aufsichtsrats mit 1/3 Arbeitnehmervertretern (§ 76 BetrVG). Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften sind und weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, findet die Drittelparität keine Anwendung (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Bei der GmbH, der bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit mehr als 5oo Arbeitnehmern kommt die Drittelparität ebenfalls zur Anwendung (§ 77 BetrVG).

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