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Durchführungsverordnungen
Durchführungsverordnung
en sind zu den größeren
Steuergesetze
n ergangen (EStDV,
KStDV
,
GewStDV
. . .) und gehören zur
Gruppe
der
Rechtsverordnungen
.
Rechtsverordnungen
stehen im Rang unter den
Gesetze
n, sind aber ebenso allgemein verbindliche
Rechtsnorm
en. Dagegen sind
Verwaltungsvorschriften
(
Erlass
e,
Steuerrichtlinien
) keine
Rechtsnorm
en, sondern
Handlungsanweisung
en innerhalb der
Finanzbehörden
. Rechts bzw.
Durchführungsverordnung
en werden ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren von der
Exekutive
ün Rahmen einer
gesetzlich
en
Ermächtigung
erlass
en. Die verfassungsmäßige
Grundlage
für diese
Rechtsnorm
en bildet Art. 80 GG. Das
Prinzip
der
Gewaltenteilung
soll dadurch gewährleistet werden, daß die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedete
Ermächtigung
Inhalt
, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung bestimmen muß (z. B. § 51 EStG, § 53 KStG). Wegen der
Zustimmung
des
Bundesrat
es unterliegen die
Rechtsverordnungen
den gleichen
Regeln
wie das die
Ermächtigung
enthaltende
Gesetz
(Art. 80 Abs. 3 GG). Zweck der DV ist eine Ergänzung und Präzisierung der im
Gesetz
getroffenen
Regelung
en. Dadurch kann das
Gesetz
von steuertechnischen Details entlastet werden.
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