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Z
Durchgriffshaftung
Von der Rechtsprechung geprägter Begriff für die
Haftung
eines
Gesellschafter
s einer
juristischen Person
(
z
.
B
.
GmbH
) für
Verbindlichkeiten
oder Schäden, die durch Missbrauch der
juristischen Person
zur Haftungsbeschränkung bei Dritten entstehen. Täuscht ein
Gesellschafter
z
.
B
. eine
persönliche Haftung
vor, die er
mittel
s der
Rechtsformwahl
ausschließt,
z
.
B
.
GmbH u. Co. KG
oder bei einer
Doppelgesellschaft
und Firmenverschachtelungen, so muss er sich den Durchgriff auf sein
Privatvermögen
trotz anders lautender Rechtslage gefallen lassen, wenn der Anschein gegen
Treu und Glauben
gem. §242 BGB verstoßen hat. Die
persönliche Haftung
wurde geregelt in BGHZ 22, 226; 61, 380; 78, 333.
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