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Durchschnittsmethode

Die Durchschnittsmethode darf im Inventar und in der Bilanz im Rahmen der Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 HGB angewandt werden. Es wird entweder ein gewogenes arithmetisches Mittel errechnet oder ein gleitender Durchschnittspreis ermittelt. Gemäß § 256 Satz 2 HGB ist diese für Zwecke der Inventur geltende Regelung auch auf die Bilanz anwendbar.

Die Durchschnittsbewertung ist nach Schlemmer nur bei konstanten, schwankenden oder steigenden Preisen möglich, da bei sinkenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Niederstwertprinzip den Ansatz des niedrigeren Tageswertes erfordert.

(engl. Average method) Die Durchschnittsmethode zählt im Rahmen der Sammelbewertung von Vorräten zu den verbreitetsten Bewertungsverfahren (Bewertungsvorschriften) in der Praxis. Der Endbestand und die Abgänge aus den Vorräten werden mit einem gewogenen Durchschnittspreis bewertet, der aus den Preisen des Anfangsbestandes und der Zugänge der Periode, die jeweils mit der entsprechenden Menge gewichtet werden, ermittelt wird. Eine Verfeinerung der Durchschnittsmethode kann durch die Verwendung
von gleitenden Durchschnitten erreicht werden. Dabei wird nach jedem Zugang ein neuer Durchschnittspreis ermittelt, mit dem dann die Abgänge bis zum nächsten Zugang bewertet werden. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittsmethode ist, dass es sich um gleichartige Vermögensgegenstände handelt. Die Durchschnittsmethode wird sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich voll anerkannt.

Die Durchschnittsmethode ist ein Verfahren zur Ermittlung des Bestands gleichartiger Vorräte. werden gleichartige Vorräte nicht getrennt nach unterschiedlichen Anschaffungskosten gelagert und sind die Güter im wesentlichen gleichartig und gleichwertig, so ist in der Handels und Steuerbilanz eine Sammel(Sammelbewertung) oder Gruppenbewertung (Gruppenbewertung) oder der Ansatz eines Festwertes (Festbewertung) zulässig. Die Durchschnittsmethode geht einerseits so vor, daß der Endbestand (Durchschnittspreis) als gewogenes arithmetisches Mittel der Preise des Anfangsbestands und sämtlicher Zugänge ermittelt wird. Andererseits geht sie n einer verfeinerten Form so vor, daß nach jedem Zugang ein neuer Durchschnittspreis gebildet wird, der Grundlage für die Bewertung der dann folgenden Abgänge ist. Dabei wird der Durchschnittspreis bis zum Jahresende fortgeschrieben, so daß der Endbestand mit dem zuletzt ermittelten Durchschnittspreis bewertet wird. Bei beiden Vorgehensweisen ist das strenge Niederstwertprinzip zu beachten, d. h. der so ermittelte Durchschnittspreis ist nur anzusetzen, wenn er niedriger als der » Tageswert am Bilanzstichtag ist. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ist die Verwendung der Durchschnittsmethode zulässig (vgl. Abschnitt 36 Abs. 2 Satz 3 EStR 1981).

 

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