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Eigene Aktie

Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nur zu den sechs in § 71 AktG genannten Zwecken erwerben. Der Gesamtnennbetrag der eigenen Aktien darf zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Aus den eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. eigene Anteile

 

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