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Eigene Anteil

Die Kapitalgesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eigene Anteile erwerben. Eigene Anteile sind auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Umlaufvermögen unter Angabe ihres Nennbetrages auszuweisen; ihre Bewertung erfolgt nach dem Niederstwertprinzip. Gleichzeitig ist ein entsprechender Betrag gemäß § 272 Abs. 4 HGB auf der Passivseite der Bilanz als Position des Eigenkapitals unter den Gewinnrücklagen als „Rücklage für eigene Anteile“ auszuweisen.

 

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